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Palästina · 1932-12-01 · Heft 12 (Dezember 1932) · p. Seite 394

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
15 (1932)
Issue
Heft 12 (Dezember 1932)
Article
Palästina und Imperial Preference
Date
1932-12-01
Page
Seite 394 (sequence 4)
Language
German
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394 zu nehnien, Palästina die in Betracht kommenden Vorteile des Imperial Preference gewährt. Solcher einseitigen Begünstigung des Mandatsgebietes durch den Mandatar steht der Grundsatz der wirtschaftlichen Gleichberechtigung der Völkerbundstaaten nicht entgegen. Denn dieser Grundsatz verbietet selbstverständlich nicht eine Begünstigung des Mandatsgebietes durch den Mandatar, die nicht mit einer Begünstigung des Mandatars durch das Mandatsgebiet verbunden ist. Diese Methode der Vorzugsbehandlung von Produkten des Mandatslandes im Mandatarstaat ist schon wiederholt angewendet worden. In der sechsten Sitzung der Mandatskommission, Protokoll, Seite 29, wird die Einrichtung von Vorzugszöllen für Produkte von Französisch-Togo in Frankreich erwähnt. Die Begründung, die der Vertreter Frankreichs für diese Einrichtung gab, ist auch für Palästina nicht ohne Interesse: es sollte die Möglichkeit des Exportes der Produkte von Pflanzungen der Eingeborenen ermutigt werden. In derselben Sitzung, Seite 43, ist festgestellt, daß auch für die Produkte von Französiseh-Kamerun von Frankreich Vorzugszölle eingeführt sind. Die Vorzugsbehandlung der Produkte der französischen Mandatsgebiete in Frankreich ist auch in der elften Sitzung der Mandatskommission, Seite 29, erwähnt. Hier wird erörtert, daß die Produktion des Mandatsgebietes durch gewisse Gesetze gänzlich von Zöllen bei der Einfuhr nach Frankreich befreit ist. Das holländische Mitglied der Mandatskommission, van Rees, stellte bei dieser Gelegenheit ausdrücklich fest, daß durch dieses Verfahren der Grundsatz der wirtschaftlichen Gleichberechtigung nicht berührt würde. Dasselbe stellte der Vertreter Frankreichs fest, der als Zweck der Maßregel bezeichnet, daß die Einfuhr der Hauptproduktion von Französiseh-Kamerun nach Frankreich gefördert werden sollte. In einem Memorandum von van Rees — Protokoll der vierzehnten Sitzung der Mandatskommission, Seite 239 — sind diese Zollbegünstigungen von Frankreich für Güter aus den französisch-afrikanischen Mandatsgebieten wiederum erwähnt. Bei dieser Gelegenheit ist aber außerdem auch festgestellt, daß England gemäß der Imperial-Preference-Order Nr. 2 von 1922 für Produkte der britisch-afrikanischen Mandatsgebiete die Vorteile des Pref erence-Tarif s bei der Einfuhr nach England oder anderen Teilen des britischen Reiches gewährt hat. Es liegt also schon ein Präzedenzfall für die einseitige Bewilligung der Vorteile des Preference-Systems vor. Diese Konzession wurde allerdings einem B-Mandatsgebiet gewährt, also einem Gebiet, bei dem die rechtliche Selbständigkeit in geringerem Maße hervortritt, als bei dem A-Mandatsgebiet Palästina.

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