Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 15 (1932)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1932)
- Article
- Palästina und Imperial Preference
- Date
- 1932-12-01
- Page
- Seite 396 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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396 dieser, für die Mandatsgebiete höchst unerfreulichen Rechtslage, hat die Mandatskommission dadurch abgeholfen, daß sie dem Rat empfahl, alle Mitgliedsstaaten des Völkerbundes aufzufordern, daß sie auf entsprechende Gesuche der in Betracht kommenden Mandatarmächte, den Angehörigen und Produkten der A- und B-Mandatsgebiete dieselben Vorteile gewähren sollten, die ihre eigenen Angehörigen und Produkte in den Mandatsgebieten genießen.5) Der Rat des Völkerbundes hat den von der Mandatskommission angeregten Beschluß in seiner 60. Sitzung gefaßt. Die Schwierigkeit, die sich aus dem Zusammenstoß der Meistbegünstigungsklausel mit einer Begünstigung des Mandatsgebietes durch den Mandatar ergeben, könnten beseitigt werden, wenn in ähnlicher Weise die Völkerbundstaaten vom Völkerbund aufgefordert werden, die Meistbegünstigungsklausel nicht mit der Begründung zu gebrauchen, daß ein Mandatarstaat einem Mandatsgebiete eine Vorzugsstellung gewährt. Die Stellung der Mandatsgebiete^ denen gegenüber alle Mitglieder des Völkerbundes auf Grund des Art. 22 zur Förderung ihrer Entwicklung verpflichtet sind, müßte alle Völkerbundstaaten ohne weiteres veranlassen, einer entsprechenden Aufforderung des Rates zu folgen und auf einen Gebrauch der Meistbegünstigungsklausel zum Nachteil von Mandatsgebieten zu verzichten. Eine Weigerung wäre mit wirklicher Völkerbundgesinnung schwer zu vereinigen. Für die Mandatarmächte ist, wenn dieses Hindernis der Meistbegünstigung beseitigt ist, der Weg gewiesen, auf dem sie ihren rechtlichen und moralischen Verpflichtungen zum Schutze der Interessen des Mandatsgebietes nachkommen können. Praktisch wären also folgende Maßnahmen einzuleiten: die Mandatskommission müßte dem Rate des Völkerbundes einen Beschluß vorschlagen, durch den der Rat alle Mitglieder des Völkerbundes auffordert, keinerlei Ansprüche aus Meistbegünstigungsverträgen lediglich aus der Tatsache herzuleiten, daß ein Mandatar, einseitig, ohne seinerseits Vorteile vom Mandatsgebiet zu erhalten, einem Mandatsgebiet zollpolitische oder andere wirtschaftspolitische Vorteile gewährt. Die Mandatarmacht England würde zweckmäßigerweise ihrerseits bei den Instanzen des Völkerbundes ein solches Vorgehen befürworten, und müßte dann mit der Begründung, daß die Meistbegünstigungsklausel kein Hindernis mehr bildet, die Zubilligung der Preference-Vorteile an Palästina bei den Vertragspartnern des Preference-Systems durchsetzen. 5) Protokoll der 18. Sitzung, S. 200.