Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 15 (1932)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1932)
- Article
- Palästina und Imperial Preference
- Date
- 1932-12-01
- Page
- Seite 393 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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biete nicht genügend würdigt. Dem Ergebnis wird man aber, we- 393 nigstens für den Fall Palästina, zustimmen müssen. Denn die Unterscheidung zwischen Kolonien und Mandatsgebieten durch stärkere Betonung der Selbständigkeit kann nur noch mehr dazu führen, daß die Tatsache handelspolitischer Selbständigkeit und getrennter handels- und insbesondere zollpolitischer Verwaltung, die in Palästina und England besteht, als rechtlich erheblich für die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel angesehen wird. Die Begünstigung Palästinas wäre die Begünstigung eines handelspolitisch selbständigen Landes, die den Anspruch auf gleiche Behandlung derjenigen Staaten auslösen könnte3), denen die Meistbegünstigung in Handelsverträgen zugesagt ist. Die Schwierigkeit würde beseitigt werden, wenn Palästina mit England zu einer handelspolitischen Einheit verbunden würde, das heißt, wenn eine Zollunion zwischen Palästina und England gebildet würde. Es ist anerkanntes Recht, daß die Meistbegünstigungsklausel sich nicht auf die auf Grund einer Zollunion gewährten Vorteile erstreckt.4) Diese Tatsache scheint dem Plan der Bildung einer Zollunion zwischen Palästina und England zugrunäe zu liegen, der nach Pressemeldungen in Palästina propagiert wird. Diesem Plan wird aber ein anderes Hindernis im Wege stehen. Das Palästina-Mandat enthält, wie alle anderen Mandate, außer den C-Mandaten, den Grundsatz der wirtschaftlichen Gleichberechtigung aller Völkerbundstaaten. Dieser Grundsatz, der im Art. 18 des Palästina-Mandats enthalten ist, verpflichtet den Mandatar, jede unterschiedliche Behandlung zwischen den Angehörigen von Völkerbundstaaten und den Angehörigen des Mandatarstaates oder eines anderen fremden Staates auf dem Gebiete der wirtschaftlichen Tätigkeit zu vermeiden. Eine Zollunion würde zwangsläufig zurTolge haben, daß die Angehörigen des Mandatarstaates besser behandelt werden, als die Angehörigen anderer fremder Staaten, denen die gemeinsame Zollgrenze mit dem Mandatarstaat nicht zugute kommen würde. Daher ist der Abschluß einer Zollunion nach dem geltenden Recht des Mandates nicht möglich. Einer Aenderung dieser Bestimmung des Mandats würden so viele sachliche Bedenken und Hindernisse des Verfahrens entgegenstehen, daß sie praktisch kaum möglich erscheint. Dieses Hindernis ist nur dann zu vermeiden, wenn Großbritannien einseitig, ohne für sich irgendeine Vorzugsbehandlung in Anspruch 3) Bonhoeffer, S. 20 ff. ±) Bonhoeffer, S. 21 ff.