Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 15 (1932)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1932)
- Article
- Palästina und Imperial Preference
- Date
- 1932-12-01
- Page
- Seite 392 (sequence 2)
- Language
- German
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392 Vorteile strategischer Art, die für seine gesamte Reichspolitik von Bedeutung sind, sondern auch handelspolitische Vorteile nach dem alten Grundsatz, daß der Handel der Flagge folgt. x) Diese Vorteile des Mandatars ergänzen seine rechtlichen Verpflichtungen, indem sie dem Mandatsgebiet auch einen moralischen Anspruch auf einen Ausgleich geben. Die Erschwerung der Einfuhr palästinensischer Orangen nach England bedeutet eine Schädigung der Entwicklung des Landes und der jüdischen Heimstätte. Sie steht also im Widerspruch zu den. Verpflichtungen des Mandatars. Auch den anderen Mitgliedern des British Empire könnte England seine Mandatsverpflichtungen entgegenhalten und verlangen, daß Palästina nicht durch die neuen Zollvereinbarungen im Verhältnis zu anderen Ländern benachteiligt wird, und daß es daher nicht schlechter gestellt werden dürfte, als die Mitglieder des British Empire. Die Gewährung dieser Vergünstigung könnte allerdings eine vom Standpunkt der neuen englischen Wirtschaftspolitik unerwünschte Folge haben. Andere fremde Staaten könnten sich auf Grund der Meistbegünstigungsklausel, die in zahlreichen Handelsverträgen Englands enthalten ist, auf die Konzession an Palästina berufen, und mit der Begründung, daß Palästina ebenfalls ein außerhalb des British Empire stehendes Land sei, dieselbe Vorzugsbehandlung verlangen. Bei dieser Forderung würde vorausgesetzt, daß die Meistbegünstigung auch im Verhältnis zu Mandatsgebieten wirksam ist, daß also der durch den Handelsvertrag begünstigte fremde Staat für sich jede Vergünstigung in Anspruch nehmen kann, die dem Mandatsgebiet gewährt wird. In der Literatur des Völkerrechts werden Vergünstigungen an Kolonien und Mandatsgebiete des zur Meistbegünstigung verpflichteten Staates dann als ausreichender Grund für den Anspruch eines durch einen Handelsvertrag berechtigten Staates auf gleichmäßige Behandlung angesehen, wenn das Mutterland und die Kolonie (das Mandatsgebiet) besondere handelspolitische Einheiten bilden.2) Die Gleichstellung von Mandaten und Kolonialgebieten in dieser Antwort ist rechtlich nicht einwandfrei, da sie die rechtliche Selbständigkeit der Mandatsge-* x) Dieser Vorteil ist auch von der Mandatskommission öfter erwähnt worden, wenn die Mandatare darauf aufmerksam machten, daß ihnen die Mandate keine Vorteile brächten. So mejhrfach der Vorsitzenide Theodoli, ferner van Rees in einem Memorandum, Anlage zum Protokoll der 14. Sitzung der Mandatskommission, S. 239. 2) Bonhoeffer, Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht, Berlin 1930, S. 27.