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Palästina · 1932-05-01 · Heft 5-7 (Mai 1932) · p. Seite 165

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
15 (1932)
Issue
Heft 5-7 (Mai 1932)
Article
Die Grundlagen der Rechtsentwicklung in Palästina
Date
1932-05-01
Page
Seite 165 (sequence 6)
Language
German
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so ist er frei. Aber wenn er geschossen hat mit der Absicht, das Vieh aufzuscheuchen, so ist er verantwortlich." In dieser Weise suchten die Verfasser der Medjelle einerseits altes islamisches Rechtsgut zu erhalten, andererseits in dem Bestreben, ein Gesetzbuch in westlichem Stil zu liefern, muslemische Weisheit im Gewände des Code Napoleon darzustellen. Heraus kam ein Gebräu, das weder als moderne Fortentwicklung des islamischen Rechts anzusprechen ist, noch den Anforderungen, die die kapitalistische Wirtschaft an ein Rechtssystem stellt, auch nur im geringsten gewachsen ist. So bildet die Medjelle noch heute in Palästina, anstatt den Rechtsverkehr zu erleichtern, ein schweres Hindernis für seine Entwicklung. Da das Recht der Medjelle aber nur dem Inhalte nach weltliches Recht ist, der Herkunft nach aber als göttliches Recht angesehen wird, so ist es zudem unmöglich, es formell aufzuheben, ohne die Gefühle der gläubigen Moslems zu verletzen. So sahen sich schon die Türken gezwungen, modernes Recht durch Hintertüren in das Rechtssystem einzuschmuggeln und z. B. Vorschriften über die Auslegung von Verträgen in Gesetzen, die mit dieser Materie gar nichts zu tun hatten, zu publizieren. Aehnlich verfahren heute die Engländer. Ohne die obsolet gewordenen Artikel der Medjelle selbst aufzuheben, regeln sie gewisse Partien des Rechts durch Gesetz nach englischem Vorbild und überlassen es der Praxis, herauszufinden, ob im Einzelfall das alte oder das neue Recht anzuwenden ist. So ergibt sich z. B. der seltsame Fall, daß eine Person von 12 Jahren;zwar voll geschäftsfähig sein kann, also selbständig kaufen und verkaufen, verpfänden, Bürgschaften unterzeichnen, ja sogar Direktor einer Aktiengesellschaft zu sein vermag, während es ihr versagt ist, ein Testament in der allgemeinen-bürgerlichen Form zu machen. Noch zur Türkenzeit ergab sich die Notwendigkeit, das Handels-, Prozeß- und Strafrecht zu regeln. Es geschah, indem man die entsprechenden französischen Gesetzbücher einfach wörtlich übersetzte und sie als Gesetz verkündete. So stehen heute drei verschiedene Rechtssysteme, die weder dem Geist noch dem Inhalte nach irgend eine Gemeinsamkeit haben, in Palästina sich schroff gegenüber: islamisches Recht, das vor allem die Materien des Schuldrechts und des Grundstückrechts regelt, französisches Recht für das Gebiet des Handels-, Prozeß- und Strafrechts, dazwischen drängen sich überall Bruchstücke des englischen Rechts, das die durch die neueste Entwicklung Palästinas entstehenden Lücken aufzufüllen bestimmt ist. Der Kodex des

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