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Palästina · 1932-05-01 · Heft 5-7 (Mai 1932) · p. Seite 164

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
15 (1932)
Issue
Heft 5-7 (Mai 1932)
Article
Die Grundlagen der Rechtsentwicklung in Palästina
Date
1932-05-01
Page
Seite 164 (sequence 5)
Language
German
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X64 ^as gestützt, die fremden Mächte allmählich den stolzen Bau des islamischen Rechts unterhöhlten, und in der jüngsten Zeit völlig zersprengten. Die in der Mitte des vorigen Jahrhunderts durch die Mächte erzwungene türkische Justizref orm war der Beginn der Säkularisierung des nationalen Rechts. Sein einheitlicher Unterbau wurde gespalten und der Versuch gemacht, gewisse geeignete Partien des Rechts von ihrem weltanschaulichen Fundament abzulösen. Aus dem Meer der Vorschriften des Scheriats, d. i. des heiligen Rechts, suchte man diejenigen zusammen, die ohne völlige Vernichtung ihres Sinns die Ablösung aus der religiösen Sphäre vertrugen. So gelangte man zu einer systematischen Sammlung des islamischen Schuldrechts, das man in der sogenannten Medjelle, als den bürgerlichen Gesetzbuch der Türkei, publizierte. Diese Medjelle, die noch heute die Grundlage des bürgerlichen Rechts Palästinas bildet, ist ein merkwürdiger Bastard östlicher und westlicher Rechtsideen, bei dessen Erzeugung der Versuch, Ost und West ineinander aufgehen zu lassen, und miteinander zu versöhnen, ganz und gar mißlungen ist. Einerseits war man bemüht, den Rechtsgedanken nach westlicher Art in abstrakte Formeln zu fassen, andererseits ließ man in der Art, östlicher Gesetzestechnik den konkreten Rechtsfall als beispielhafte Norm an Stelle des abstrakten Wortlauts treten. So beginnt z. B. der Artikel 922 der Medjelle, der die objektiven Voraussetzungen der Schadensersatzpf licht umgrenzt, mit einer abstrakten Definition, wie sie in der westlichen Gesetzestechnik allgemein üblich ist: „Wer das Gut eines anderen zerstört oder in seinem Werte verminderte, ist schadensersetzpflichtig, wenn sein Tun eine notwendige Ursache für die Zerstörung der Sache oder für die Minderung ihres Wertes ist." Aber schon der nächste Artikel 923, der offenbar die subjektiven Voraussetzungen der Schadenersetzpflicht darzustellen versucht, vermag im abstrakten Gedankenkreis nicht mehr zu verweilen und entledigt sich seiner Aufgabe, indem er nur Einzelfälle aufführt: „Wer das Vieh eines anderen aufscheucht" — so versucht die Vorschrift das, was wir subjektives Verschulden nennen, zu umschreiben, — „und es ist geflohen und abhanden gekommen, ist frei. Aber wenn es seine Absicht war, es aufzuscheuchen, so ist er schuldig. Wenn ein Jäger aus seinem Gewehr einen Schuß abgibt und scheucht dadurch das Vieh eines anderen auf, dieses aber ist auf der Flucht gestürzt und inf olge des Sturzes verendet,

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