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Palästina · 1932-05-01 · Heft 5-7 (Mai 1932) · p. Seite 166

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
15 (1932)
Issue
Heft 5-7 (Mai 1932)
Article
Die Grundlagen der Rechtsentwicklung in Palästina
Date
1932-05-01
Page
Seite 166 (sequence 7)
Language
German
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166 Seerechts schließlich ist eine Kompilation aus französischem, holländischem, portugiesischem, spanischem, ehemals sardinischem, sizilianischem und preußischem Seerecht. Um den Wirrwarr noch vollkommener zu machen, besteht neben der weltlichen Gerichtsbarkeit noch die geistliche der zehn anerkannten religiösen Gemeinschaften, denen die Rechtspflege in Familien- und Erbschaftssachen obliegt. Jede dieser Gemeinschaften wendet wiederum ihr eigenes religiöses Recht an, so daß man wohl sagen kann, daß heute alle bedeutenden Rechtsbücher der Welt, angefangen beim Schulchan Aruch, dem Koran und dem corpus juris canonici bis zu den französischen codes und den nach englischem Vorbild ausgearbeiteten Ordinanzen über Patent- und Aktienrecht sich in Palästina ein Stelldichein geben. Die Entwicklung treibt zweifellos dahin, all diese Splitter allmählich durch englisches Recht aufsaugen zu lassen. Schon heute hat das englische Recht eine dominierende Stellung. Die Assimilation an englisches Rechtsdenken hat schon gewaltige Fortschritte gemacht; schon heute schwören vor allem die jüdischen Juristen Palästinas mehr auf Halsbury's große Sammlung des englischen Rechts und seine Kommentare, als auf Thora und Schulchan Aruch. Ob dies gerade die Ankündigung der Verwirklichung des Traumes vom „jüdischen Kulturzentrum" bedeutet, darf wohl mehr als in Zweifel gezogen werden. Gewiß gehören gewaltige Kräfte dazu, um dieser Entwicklung Widerstand entgegenzusetzen, zumal Engländer die Klinke der Gesetzgebung führen. Aber es ist doch bitter, mit anzusehen, wie in einer Zeit, wo Europa allenthalben an der „Richtigkeit" seines Rechts zu zweifeln beginnt, in Palästina jüdische und arabische Juristen auf der Flucht vor dem östlichen Recht sich mit Haut und Haaren dem allein seligmachenden Recht westlicher Provenienzen verschreiben. Die Rückständigkeit der Mechanik östlicher Rechtssysteme hindert sie, den Geist zu erkennen, der als kostbares Gut unter der Oberfläche des Gesetzeswortlautes ruht und den zu neuem Leben zu erwecken, kein müßiges Unterfangen sein dürfte. Hier läge eine große Aufgabe für die Zusammenarbeit der jungen jüdischen und arabischen Juristengeneration: die verschütteten Schätze östlichen Rechtsdenkens, die in den, dem Geiste nach so verwandten jüdischen und arabischen Rechtsbüchern verborgen sind, zu heben und sie fruchtbar zu machen für die Entwicklung der Wirtschaft und Gesellschaft des Landes.

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