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Palästina · 1932-05-01 · Heft 5-7 (Mai 1932) · p. Seite 162

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
15 (1932)
Issue
Heft 5-7 (Mai 1932)
Article
Die Grundlagen der Rechtsentwicklung in Palästina
Date
1932-05-01
Page
Seite 162 (sequence 3)
Language
German
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K)2 scheidend beeinflussen, während das westliche Recht, aus der Sphäre des Religiösen völlig losgelöst, vor allem eine praktische Ordnung der Welt anstrebt. Der Osten findet sein Genüge in der Entscheidung, die die Postulate seiner sittlichen Weltanschauung erfüllt, der Westen verlangt vom Richterspruch, daß er vor allem die durch das Gesetz gewährleistete Sicherheit in der Praxis stabilisiere. Das Bedürfnis nach Sicherheit im Verkehr kann aber nur hinreichend befriedigt werden, wenn 'dem Bürlger von vornherein die Grundsätze bekannt sind, nach denen der Richter eine rechtsgeschäftliche Handlung beurteilen wird. Nur der mag ruhig sein Gut verkaufen, der weiß, daß der Richter den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises unter allen Umständen anhalten wird. Solche Rechtssätze können aber, wollen sie einen möglichst großen Kreis künftiger individueller Fälle treffen, nur in allgemeinster und abstraktester Form bekannt gemacht werden. Eine Berücksichtigung des Einzelfalls nach seiner sozialen und sittlichen Seite hin ist im allgemeinen ausgeschlossen. Wollte man auch sie beim Urteil in Acht nehmen, so könnte dies nur auf Kosten der Sicherheit geschehen, die das Gesetz dem verleiht, der nach ihm handelt. Das Urteil des westlichen Richters prüft daher allein die Gesetzmäßigkeit der Handlung, ihr sittliches Gewicht und ihre sozialen Folgen können, um der Erhaltung der Sicherheit willen, nur in geringem Maße in Betracht gezogen werden. Der römische Praetor, der alljährlich beim Amtsantritt im Edikt die Regeln bekannt gab, nach denen er während seiner Amtsperiode die Bürger richten werde, mußte von vornherein darauf verzichten, den einzelnen vor ihn gebrachten Fall, auch unter dem Gesichtspunkt der sozialen Wirkung des Urteils zu entscheiden. Die Gerechtigkeit als ein ethisches Postulat hatte seit jenen Tagen im westlichen Recht keinen Platz mehr. Das östliche Recht hingegen hat es nie aufgegeben, die Handlungen der ihm Unterworfenen darauf hin zu prüfen, ob sie mit der sittlichen Vorstellung der Allgemeinheit übereinstimmen. Die religiöse Verbundenheit, die die Einheitlichkeit der Weltanschauung verbürgte, war dem Einzelnen hinreichend Gewähr dafür, daß jede im Einklang mit seinem Gewissen vorgenommene Handlung auch die Billigung des Richters finden werde. Für die Aufstellung abstrakter Rechtssätze als Normen rechtlichen Handelns bestand daher ein geringeres Bedürfnis als in der westlichen Welt. Hingegen interessierte gerade der Einzelfall in seiner sozialen Bedingtheit und Färbung. Die Entwirrung der

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