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Palästina · 1932-05-01 · Heft 5-7 (Mai 1932) · p. Seite 161

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Journal
Palästina
Volume
15 (1932)
Issue
Heft 5-7 (Mai 1932)
Article
Die Grundlagen der Rechtsentwicklung in Palästina
Date
1932-05-01
Page
Seite 161 (sequence 2)
Language
German
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wirtschaftliche Kalkül beim Versuch seiner Verwirklichung ad absurdum zu führen vermag. Nichts aber ist bei allen Planungen in und für Palästina bis jetzt weniger in Rechnung gestellt worden, als der Komplex von Rechtsvorschriften, unter denen Pläne, Projekte und Absichten schließlich durchgeführt und erhalten werden müssen. Aber das Recht ist nicht nur von der Seite der Wirtschaft her beachtlich, es ist zugleich auch der Ausdruck sittlicher und kultureller Eigenschaften und Fähigkeiten eines Volks. In nicht geringem Maße wird andererseits die Seele eines Volkes durch das Recht, dem es unterworfen ist, in eigenartiger Weise geprägt und seine sittliche Vorstellung beeinflußt oder gar gebildet. So ist es nicht zu verstehen, daß die für die kulturelle Entwicklung des Jischuws Verantwortlichen einem Faktum glaubten, gar keine Beachtung schenken zu müssen, das als Gesamtheit der palästinensischen Rechtsnormen täglich und stündlich die Seele des Jischuws erfaßt und sie zu ändern unid zu formen in besonderem Maße geeignet ist. Es ist an der Zeit, daß die am Aufbau Palästinas interessierte Oeffentlichkeit endlich auch einem Gegenstand Beachtung schenkt, der sowohl auf die wirtschaftliche Gestaltung des Landes als auch auf die sittliche Haltung des Volkes in bedeutendem Maße einwirkt. Will man Gehalt und Wert des östlichen Rechtes gebührend abschätzen, so muß man zunächst versuchen, frei von allen Vorstellungen westlichen Rechtsdenkens den seelischen Antrieb, das Ziel und die Methode östlicher Rechtsgestaltung zu begreifen. Während die Völker des Westens durch die römische Auffassung vom Sinn und Aufgabe des Rechts so sehr überwältigt wurden, daß sie bis auf den heutigen Tag noch in ihr/em Bannkreis stehen und fast ohne Hoffnung sind, sie einmal überwinden zu können, hat römisches Rechtsdenken im Osten nie so recht heimisch werden können. Und obwohl durch die innige Berührung mit dem Westen und insbesondere durch die Besitzergreifung der vorderasiatischen Gebiete durch die die Gesetzgebung dort ausübenden Mächte Europas jetzt aufs Neue fast täglich diesen Ländern in einem Ausmaß wie niemals Rechtsideen zugeführt werden, die ihren Ursprung im westlichen Rechtsdenken haben, gelingt es doch nur langsam,, das bedrohte östliche Recht matt zu setzen. Der Grund hiefür liegt vor allem in der Tatsache, daß das östliche Recht noch ganz seine Wurzeln in weltanschaulich-religiösen Vorstellungen hat, die die Rechtsfindung in erster Linie und ent-

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