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Palästina · 1932-03-01 · Heft 3-4 (März 1932) · p. Seite 84

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
15 (1932)
Issue
Heft 3-4 (März 1932)
Article
Die Konzessionen für die Pipeline Mossul-Haifa
Date
1932-03-01
Page
Seite 84 (sequence 16)
Language
German
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der weltpolitischen Bedeutung dieses Sieges, der sieh erst in der Zukunft auswirken kann, ergeben sich für die von der Ausbeutung der Konzession unmittelbar betroffenen Länder eine Reihe schwerwiegender Konsequenzen. Der Vertrag über die Transitkonzession für Palästina hat einer ausländischen Kapitalsgruppe und den in ihr vertretenen Mächten Befugnisse und Rechte in die Hand gegeben, wie sie in diesem Ausmaße vorher niemals gewährt wurden. Die Ausübung dieser Befugnisse erfolgt auf Grund eines Vertrages, der ohne Beratung oder Hinzuziehung von Vertretern der Bevölkerung Palästinas abgeschlossen wurde. Im Iraq und im Libanon sind die entsprechenden Verträge immerhin durch die repräsentativen Organe der Bevölkerung ratifiziert worden, In Syrien durch eine vom High Commissioner eingesetzten Regierung. Um so mehr besteht daher Anlaß zur Kritik darüber, daß sich der Vertrag zwischen Gesellschaft und der Regierung von Palästina in einer Reihe von Punkten über wichtige Interessen der Bevölkerung hinwegsetzt. So ist die Frage der Arbeitskräfte für die Arbeiten der Gesellschaft in keiner Weise befriedigend gelöst. Die Gesellschaft hat jederzeit die Möglichkeit, den bestehenden Unterschied in Lohn und Standard der Arbeiter Palästinas und der Nachbarländer unter Berufung auf Art. XI des Abkommens, der keinen Minimallohn vorschreibt, für sich auszunützen. Die Gesellschaft wird immer erklären können, daß geeignete Arbeitskräfte nicht in genügender Zahl vorhanden sind und eine Zulassung billiger Arbeiter aus der Umgebung mit niedrigerem Lebensstandard erwirken können. Man hätte billigerweise erwarten dürfen, daß in dieser Konzession, ebenso wie in dem Gesetz über die Anlage zum Bau des Hafens in Haifa eine fair-wages-Klausel eingefügt wird. Ein anderer Mangel besteht darin, daß die Gesellschaft auf Grund des Abkommens nicht verpflichtet ist, Schadenersatz für Schäden zu gewähren, die durch die in der Natur des Unternehmens gelegenen Umstände hervorgerufen werden. Nachdem die Gesellschaft ausdrücklich von der Verpflichtung von Vorbeugungsmaßnahmen befreit wird, wo diese vernünftigerweise nicht gefordert werden können, hätte man andererseits wenigstens eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz erwarten dürfen. Die Rohrleitung führt in Palästina durch blühendes Siedlungsgebiet; es muß daher größtes Befremden erregen, daß die Regierung hier keine Bestimmungen zum Schutze der Anlieger ausbedungen hat, nachdem sie bei so vielen anderen Gelegenheiten den Schutz

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