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Palästina · 1932-03-01 · Heft 3-4 (März 1932) · p. Seite 81

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Journal
Palästina
Volume
15 (1932)
Issue
Heft 3-4 (März 1932)
Article
Die Konzessionen für die Pipeline Mossul-Haifa
Date
1932-03-01
Page
Seite 81 (sequence 13)
Language
German
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der Umsatz der Gesellschaft mit irgend welchen, steuerlichen Abgaben belastet werden. (Art. VII.) Hier handelt es sich um ein völliges Novum für Palästina. Bisher ist noch kein erwerbswirtschaftliches Privat- oder Gesellschaftsunternehmen so weitgehend von steuerlichen Lasten befreit worden. Diese Konzession wiegt umso schwerer, als es bei den Anlagen der Gesellschaft in Palästina um Komplexe von ganz beträchtlichen Wert und von nicht geringer Rentabilität handelt. Das Zugeständnis, daß die Steuerbefreiung in Palästina sich nicht auf Dividenden der Gesellschaft, die in Palästina verteilt werden, erstreckt, ist demgegenüber eine kaum ins Gewicht fallende Einschränkung. Wichtig ist auch die Bestimmung des Art. XVII, nach dem der Higb Commissioner verpflichtet ist, der Gesellschaft für die Dauer der Convention gegen eine nominelle Rente Staatsländereien zu verpachten. Handelt es sich bei diesen Ländereien um Boden in Privatbesitz, so kann bei Mangel einer Verständigung zwischen dem Besitzer und der Gesellschaft vom High Commissioner aus das Enteignungsverfahrens eingeleitet werden. Rechte technischer Art. Die Konzession zur Errichtung eines so groTSen Unternehmens, wie es die Legung einer Rohrleitung darstellt, schließt natürlich die Gewährung zahlreicher Rechte technischer Natur durch die Regierung an die Gesellschaft ein. Aber auch hier zeigt sich wieder, daß die Gesellschaft in einer Reihe von Fällen exzeptionelle Rechte zugesprochen erhalten hat, insbesondere dort, wo es sich um Kommunikationsmittel handelt, die sonst der Regie des Staates vorbehalten bleiben. Die Gesellschaft hat so das Recht, Telegraph-, Telephon- und Radioanlagen einzurichten, mit dem Vorbehalt allerdings, daß diese Anlagen nur für die Zwecke der Gesellschaft benützt werden und von der Regierung überwacht werden müssen. (Art. XIII.) Ebenso darf die Gesellschaft sich aller Transportmittel zu Wasser, zu Lande und in der Luft für die Beförderung von Angestellten und Materialien bedienen. (Art. XIV.) Weiter hat die Gesellschaft ein generelles Recht, die für die Zwecke ihres Unternehmens notwendigen Baumaterialien (Erde, Lehm, Kalk, Gips, Stein etc.) zu gewinnen und Bauholz aus den Wäldern der Regierung nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen zu schlagen. j[Art. XV.) Schließlich darf die Gesellschaft, um das für ihre Zwecke erforderliche Wasser zu erhalten, Brunnen bohren und Wasserbauarbeiten vornehmen lassen. Die Entnahme des Wassers aus Seen und Flüssen ist der Gesellschaft auch gestattet, mit dem Vorbehalt, daß bestehende Rechte

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