Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 15 (1932)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1932)
- Article
- Die Konzessionen für die Pipeline Mossul-Haifa
- Date
- 1932-03-01
- Page
- Seite 80 (sequence 12)
- Language
- German
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gaben, einschließlich! der Zölle unterworfen werden, denen gleiche Produkte in Palästina unterliegen. Die Bedingungen des Verkaufes solcher Produkte auf dem lokalen Markt werden Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Oberkommissär und der Gesellschaft bilden.") Eine Ausnahme von der allgemeinen Steuerfreiheit des Imports wird nur für jene Produkte der Gesellschaft gemacht, die auf den lokalen Märkten Palästinas zum Verkauf gebracht oder für andere Zwecke als jene verwendet werden. Ferner hat die Gesellschaft das noch weitergehende Recht, alle Materialien, maschinellen Einrichtungen, Fabrikate usw., die für ihre Arbeiten notwendig sind (eingeschlossen sind Ausstattung der Büros, der Wohnhäuser, Hospitäler oder anderer Bauten, die Eigentum der Gesellschaft und für ihre Zwecke benutzt werden) völlig zollfrei einzuführen. Materialien für den persönlichen Gebrauch der Angestellten der Gesellschaft unterliegen den in Kraft befindlichen Importzöllen. (Art. V.) Während Art. IV eine Zollbefreiung nur für die Transitgüter der Gesellschaft ausspricht, erklärt Art. V sämtliche Materialien, die direkt oder indirekt für den Aufbau und den Betrieb des Unternehmens in Palästina notwendig sind, für zollfrei. Auch hier überrascht der Umfang der gewährten Zollbefreiung, die in diesem Ausmaße bisher keiner anderen Erwerbsgesellschaft in Palästina gewährt wurde. In Art. VII erhält die Gesellschaft das Recht, einen oder mehrere eigene Häfen in der als Endpunkt der Rohrleitung bestimmten Zone zu errichten und Gebühren für die Inanspruchnahme der Haienbenützung, Krananlagen etc. zu erheben. Die Entscheidung über die Zulassung der Schiffe in die Häfen der Gesellschaft liegt dabei ausschließlich in deren Händen. Die Benützung der Eisenbahneinrichtungen in Palästina steht der Gesellschaft zu einem ermäßigten Spezialtarif zu, dessen Einzelheiten zwischen dem High Commissioner und ihr für die Zeit der Legung der Rohrleitung besonders geregelt werden. Die Reduzierung darf jedoch bestehende internationale Verpflichtungen nicht verletzen. (Art. VIII.) Die weitestgehende Konzession ist die Befreiung der Gesellschaft von jeder Art Grundsteuer, Einkommensteuer oder irgend einer anderen steuerlichen Abgabe und Verpflichtung. Steuern sind nur im Hinblick auf den Nutzien zu errichten, der aus dem Verkauf der Produkte der Gesellschaft auf den lokalen Märkten erzielt wird. Dagegen kann weder der Grundbesitz, noch das Einkommen und