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Palästina · 1932-03-01 · Heft 3-4 (März 1932) · p. Seite 78

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
15 (1932)
Issue
Heft 3-4 (März 1932)
Article
Die Konzessionen für die Pipeline Mossul-Haifa
Date
1932-03-01
Page
Seite 78 (sequence 10)
Language
German
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vier Millionen Tonnen pro Jahr via Haifa erreicht wird, mindestens 50o/o der Kapazität des gesamten Rohrleitungssystems über den, Hafen Haifa geleitet werden müssen. Als Endtermin für die Errichtung der gesamten Rohrleitung ist der 31. Dezember 1935 bestimmt. Die Gesellschaft darf nach eigenem Ermessen Erdöl anderer Gruppen durch ihre Rohrleitung führen, vorausgesetzt, daß in jedem Falle die Menge des Oeles, das in dem oben genannten Gebiet gewonnen und durch die Rohrleitung befördert wird, nicht unter drei Millionen Tonnen pro Jahr sinkt.15) Das wichtigste Abkommen im Hinblick auf seine Auswirkung für Palästina ist der Vertrag vom 5. Jänner 1931, der nunmehr näher betrachtet werden soll. III. Das Abkommen über die Durchfuhr von Mineralölen der Iraq Petroleum Company durch das Gebiet von Palästina.16) Das Abkommen über die Durchfuhr von Mineralölen der Iraq Petroleum Company durch das Gebiet von Palästina wurde am 5. Januar 1931 zwischen dem High Commissioner von Palästina einerseits und Mr. Skliros namens der Iraq Petroleum Company andererseits geschlossen. Das Abkommen ist in seinem Wortlaut fast identisch mit dem Abkommen, das zwischen Mr. Skliros und den Regierungen des Staates Syrien und des Staates Libanon am 25. März 1931 unterzeichnet wurde, und die Durchfuhr der Mineralöle der Iraq Petroleum Company durch das syrische und libanesische Gebiet regelt. Die nachfolgende Analyse der wichtigsten Bestimmungen des Vertrages zwischen der Gesellschaft und dem High Commissioner von Palästina gilt daher im großen und ganzen auch für das Abkommen, das die Regierung von Syrien und des Libanon mit der Gesellschaft geschlossen hat. a) Die allgemeinen Rechte der Gesellschaft. Nach Art. I der Konvention erhält die Gesellschaft das Recht (im Texte Konzession genannt), eine oder mehrere Rohrleitungen und die dazu gehörigen Anlagen zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben und alle weiter für das Unternehmen erforderliehen Anstalten unter nachfolgenden Bedingungen zu treffen: Die Dauer der Konzession ist auf 70 Jahre von der Unterzeichnung des Abkommens an bemessen. Der Endpunkt der Rohrleitung soll in der Akkobucht liegen, jedoch darf die Rohrleitung auch an Artikel VI des Ergänzungsabkömmens vom 24. März 1931. 16) Official Gazette of the Government of Palestine, No. 276, 1. February, 1931, pp. S. 75—85.

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