Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 14 (1931)
- Issue
- Heft 7-9 (Juli 1931)
- Article
- Die grundlegenden allgemeinen Fragen bezüglich der Bewässerungsprobleme in Palästina
- Date
- 1931-07-01
- Page
- Seite 333 (sequence 5)
- Language
- German
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die Regierung das Recht des Eingreifens zum Zwecke der Wahrung des Gesetzes und der öffentlichen Interessen. 2. Als Administrator der öffentlichen Interessen und der öffentlichen Finanzen muß die Regierung bei den Einrichtungsarbeiten als ein Mitbeteiligtem betrachtet werden, was durch ihre finanzielle Teilnahme und durch ihr Interesse an einem guten Ausgang begründet ist. Bei Erfüllung dieser beiden) Aufgaben kann sich die Regierung in einem Gegensatze zum Interesse des Landwirtes befinden. Ihre beratenden und ausführenden Organe müssen daher prinzipiell -von den oben erwähnten Instituten der Landwirte absolut getrennt werden. In der Tat, das Bewässerungskomitee, das angegliedert wurde, dem allgemeinen landwirtschaftlichen Rat und dem Wirtschaftsdepartment der Regierung, umfaßt Spezialisten und Privatleute. Aber es bezeichnet seine Aufgabe als Beratung der Regierung. Auch vom praktischen Gesichtspunkt ist eine solche Trerni/ung anzuraten, angesichts des ganz lokalen und besonderen Charakters der einzelnen Bewässerungsfragen sowie des allgemeinen Mißtrauens von Seiten der Landwirte gegenüber jeder Aktion, die außerhalb ihres eigenen Milieus entwickelt wird. b) Täglich taucht eine Reihe neuer praktischer Fragen auf, die vor allem die Beziehung zwischen Landwirten oder den benachbarten Kolonien betreffen. Sie können ohne Schwierigkeit in den lokalen Wassergenossenschaften und deren Föderationen gelöst werden; entweder dadurch, daß sich Gewohnheiten ausbilden oder durch herbeigeführte Beschlüsse. Derartige Fragen sind: Die Verteilung des Wassers, gemeinsame Abwehr der eventuellen Schädigungen durch Regenwasser, Vergeudung des Wassers usw. c) Ich halte es für verfrüht, jetzt die Frage des Eigentums am Wasser in endgültiger Form auf zuwerfen und jeden Versuch, das Recht des Privaten zut beschneiden, für absolut gefährlich. Die Gesetzgebung muß diesbezüglich die größtmögliche Entwicklung gemäß der wirklichen Lage fördern. Tut sie das nicht, so bringt sie nur Schaden. Daher soll von starren Formen und von juristischen Prinzipien, die unabhängig von Zeit und Ort sind, nicht die Rede sein. Da die Frage aufgeworfen worden ist, sogar in der palästinensischen Presse (XII., 1929, Palestine and Near East), so muß man davon sprechen. Es ist klar, daß in der Phase des Anfangs der konstruktiven Arbeit alles in einem Lande darauf gerichtet sein muß!, die Initiative und die private Tätigkeit anzuspornen. Die größte Sicherheit muß ihr eingeräumt werden. Denn die Aussicht auf beste wirtschaftliche Rentabilität der Irrigation ist nutzlos, wenn der Landwirt nicht Sicherheit hat bezüglich seines persönlichen Rechtes auf die Anlage und auf das Wiasser für seine Kulturen. Erst langsam, dann mit der Zeit, wenn das soziale Leben entwickelt, die öffentliche Sicherheit gewachsen ist, die Interessen und die Rechte de facto eingewurzelt sind, kann man an gesetzliche Einschränkungen denken, wenn sie nützlich sin'd. Aber ich glaube jedenfalls, daß es schwer ist, zu leugnen, daß die gerechte Rücksichtnahme auf die soziale Ordnung, genau so wie die rationelle und maximale Nutzung der Irrigation ohne Besitzergreifung des Wassers durch den Staat möglich sei. Diese ist eine extreme Waffe, die zu ergreifen nicht notwendig ist und zu Folgen führen kann, die der ursprünglichen guten Absicht entgegengesetzt sind und die eine Reihe von Besorgnissen für den Landwirt schaffen.