Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 14 (1931)
- Issue
- Heft 7-9 (Juli 1931)
- Article
- Die neue Pächterverordnung von 1931 und ihre Tendenzen
- Date
- 1931-07-01
- Page
- Seite 289 (sequence 9)
- Language
- German
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man ihn beruhigen: Kein derartiges Gesetz wird erscheinen; es 289 genügt nämlich, um jede Bodentransaktion zu unterbinden, die Bewegung auf dem Bodenmarkt der Aufsicht der Distriktsbeamten zu unterstellen. Nicht nur, daß keine Gesetze zur Einschränkung von Bodenübertragungen herauskommen werden, scheint es sogar — und das ist wahrlich ein Paradox —, daß die Bestimmungen zur Uebertragung von Böden in den Grundbuehämtern durch diese Verfügung erheblich erleichtert werden. Der Leiter der Bodenabteilung, der nach § 8 der früheren Verordnung die Uebertragung nicht erlaubte, bevor nicht Bürgschaften seitens des Verkäufers oder Käufers vorhanden waren, die die Entschädigungszahlungen an den Pächter garantierten, ist heute praktisch von dieser Sorge frei. Wenn die Konsequenzen aus dem Pachtverhältnis jetzt nicht mehr mit dem Verpächter, sondern mit dem Boden direkt verbunden sind, werden Verpflichtungen zur Zahlung von Entschädigungen überflüssig, denn der Richter wird ja keinen Befehl zum Verlassen des Bodens geben, bis alle Einzelheiten der neuen Verordnung erfüllt sind und bis der High Commissionar sich davon überzeugt haben wird, daß das Einkommen des Pächters garantiert ist. Uebertragung des Besitzrechtes „nuda proprietas" wird theoretisch zwar sehr einfach sein, sie wird aber de facto keinen Einfluß darauf haben, wer nun wirklich auf dem Boden sitzt und über ihn verfügen kann! Die offensichtliche Tendenz der neuen Verfügung, die die Kreise noch unterstützt, die ihr Vieh auf fremden Gebieten weiden lassen, die Pflanzungen zerstören und sonstige gesetzlich verbotene Handlungen begehen, durch die sie Vorteile erlangen, steht in offensichtlichem Gegensatz zu der prinzipiellen Tendenz der Verordnung, die besagt, „Schutz des Pächters, des ständigen Bearbeiters des Bodens". Der Pächter und der Hirt sind nämlich schon immer Feinde gewesen und jede Verfügung, die den Pächter schützen will, ist unsinnig, wenn sie gleichzeitig die Leute begünstigt, die die Grenzen verletzen und die Arbeit des ständigen Bearbeiters des Bodens stören. Und wenn wir mit allen diesen Dingen zusammen noch die Schlußfolgerungen in Rechnung ziehen, die durch Herrn Simpson, durch das „Weißbuch" und die Development Commission, die bald kommen wird, uns geboten werden, dann können wir wirklich sagen, daß die Pächterschutz-Verordnung von 1931 nicht den Schutz der Pächter beabsichtigt, sondern klar und deutlich gegen die Juden gerichtet ist.