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Palästina · 1931-07-01 · Heft 7-9 (Juli 1931) · p. Seite 288

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
14 (1931)
Issue
Heft 7-9 (Juli 1931)
Article
Die neue Pächterverordnung von 1931 und ihre Tendenzen
Date
1931-07-01
Page
Seite 288 (sequence 8)
Language
German
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288 Grund des § 3 überreicht wird, ist nichtig, wenn der Bodeneigentümer sie nicht dem Commissar des Distrikts, in dem der fragliche Boden sich befindet, in einer Kopie im Laufe von 30 Tagen, beginnend vom Tage der Uebergabe der Aufforderung an den Pächter, übersendet und wenn der Bodeneigentümer auf dieser Mitteilung erklärt, daß der Zweck der Mitteilung sei, das Pachtverhältnis zu beenden, um den Boden frei von Verpflichtungen weiter übertragen zu können, und wenn dies wirklich der Zweck der Mitteilung ist. In diesem Paragraph begnügt sich der Gesetzgeber nicht damit, sich selbst das Aufsichtsrecht über alle Beziehungen zwischen Bodenbesitzer und Pächter zu nehmen, sondern er verpflichtet gleichzeitig den Bodenbesitzer, vor dem Distriktsbeamten die Motive seiner Forderung, das Pachtverhältnis aufzulösen, klarzulegen. Der Bodenbesitzer muß also, wenn er erreichen will, daß seine Aufforderung an den Bodenpächter Gesetzeskraft erhält und wenn er die Absicht hat, irgend wann einen Teil des Bodens oder seinen ganzen Boden zu verkaufen, offiziell mitteilen, daß er das Pachtverhältnis beenden will, weil er den Boden zu verkaufen beabsichtigt, das heißt also, daß, wenn der Bodenbesitzer zum Beispiel am 30. September 1931 den Pächter auffordert, den Boden zu verlassen und zu diesem Zeitpunkt an den Verkauf des Bodens noch nicht denkt, er nicht die Möglichkeit hat, auch zum Beispiel nach dem Oktober 1932 seinen Boden zu verkaufen oder Verkaufsverhandlungen anzuknüpfen, denn der Pächter wird ja jederzeit das Recht haben, einzuwenden, daß die Mitteilung, die er damals bekommen hat, keine Rechtskraft hatte, weil der Bodenbesitzer damals eine Absicht, den Boden zu verkaufen, nicht zu erkennen gegeben hat! Der Pächter wird also eine neue, dem Gesetz entsprechende Mitteilung verlangen. Der Gesetzgeber hat also dafür Sorge getragen, daß keine Transaktionen mit Böden, auf denen Pächter sitzen, ohne Wissen und Willen des Distriktsbeamten durchgeführt werden können. Wenn der Bodenbesitzer in seiner Aufforderung an den Pächter von seiner Absicht Kenntnis gibt, den Boden zu verkaufen, dann wird der Distriktsbeamte Möglichkeiten finden, den Verkauf zu verhindern — und hat der Bodenbesitzer keine Mitteilung von seiner Verkaufsabsicht gemacht, dann hat seine Aufforderung an den Pächter, den Boden zu verlassen, keine Gesetzeskraft. Wenn jemand etwa fürchten sollte, unsere Regierung würde Gesetze herausbringen, die Bodentransaktionen verbieten, so kann

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