Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 14 (1931)
- Issue
- Heft 7-9 (Juli 1931)
- Article
- Die neue Pächterverordnung von 1931 und ihre Tendenzen
- Date
- 1931-07-01
- Page
- Seite 287 (sequence 7)
- Language
- German
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die in bestimmten Raten erlegt werden müssen, ganz gleich, ob ein 287 Einkommen aus dem Boden vorhanden ist oder nicht, wobei die meisten Böden nach einem Abkommen bearbeitet werden, das den fünften Teil des Ertrages als Pachtrente festsetzt, so daß in Zeiten der Dürre und unter ähnlichen Bedingungen der Besitzer des Bodens unter Umständen große Beträge für Werko- und Oscher effektiv bezahlen muß, während er nichts an Ertrag aus dem Boden herausziehen kann, ferner darf der Besitzer des Bodens die Pachtrente nicht ohne die Bestätigung einer Kommission erhöhen, an deren Spitze ein Beamter des Bezirkes steht (§ 6 der neuen Ordre). Unter solchen Verhältnissen will man es also den Bodenbesitzern unmöglich machen, den Pächter vom Boden herunter zu bringen und diesen eventuell selbst zu bearbeiten. Das heißt also: Man will den eigentlichen Bodenbesitzer in eine Situation bringen, die es ihm unmöglich macht, von seinem Boden auch nur den Genuß zu haben, den der Pächter davon hat, der im Verlauf von einigen Jahren unberechtigterweise auf dem Boden seine Herden geweidet hat. Und während dem Pächter durch die neue Verordnung ein Einkommen gesichert wird, hat der wirkliche Besitzer des Bodens nur ein einziges Recht — nämlich die Werko- und Oschersteuern zu zahlen. Wir haben also gesehen, wie ein persönliches Recht, das auf einem Vertragsverhältnis zwischen dem Bodenbesitzer und Pächter beruht, umgewandelt worden ist, zu einer Last, die auf dem Boden selbst ruht, wie die neue Verordnung sich bemüht, den Begriff „Pächter" ganz weit zu fassen und wie es Leuten, die gar nicht unter den Begriff „Pächter" fallen, Rechte auf den Boden gibt, trotzdem zwischen ihnen und dem Besitzer des Bodens niemals irgend welche rechtlichen Verbindungen bestanden haben, sondern nur ein Zustand von Raub, bei dem der wirkliche Bodenbesitzer ausgebeutet wird — denn sein Eigentumsrecht auf den Boden wird derartig begrenzt, daß es in der Praxis eigentlich vollkommen aufgehoben erscheint. Wir wollen nun die weiteren Neuerungen der Verordnung von 1931 untersuchen: Der letzte Absatz von § 3 der alten Verordnung von 1929 verfügte für den Fall der Aufhebung des Pachtverhältnisses wegen Nichtzahlung der Pachtrente, daß eine Kopie der Aufforderung der Zahlung an den Pächter dem Distriktskommissär übermittelt werden mußte. Diese Verfügung ist nunmehr aufgehoben und an ihre Stelle tritt § 3, welcher besagt: „Jede Aufforderung, die auf