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Palästina · 1931-07-01 · Heft 7-9 (Juli 1931) · p. Seite 285

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
14 (1931)
Issue
Heft 7-9 (Juli 1931)
Article
Die neue Pächterverordnung von 1931 und ihre Tendenzen
Date
1931-07-01
Page
Seite 285 (sequence 5)
Language
German
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dem Gericht oder dem Richter nachweisen kann, daß der High 285 Commissionar sich davon überzeugt hat, daß dieser Mann nach Verlassen des Bodens dasselbe Einkommen hat, das er aus der Benutzung des Bodens gezogen hat." Das Weiderecht war für die landwirtschaftliche Bevölkerung im Lande immer schon eine diffizile Frage. Von früheren Epochen an bis zum heutigen Tage sehen wir einen hartnäckigen und dauernden Kampf zwischen dem Fellachen, der den Boden im Schweiße seines Angesichtes bearbeitet und dem Hirten der herumwandernden Beduinenstämme, die immer wieder auf fremde Felder einbrechen., um ihr Vieh dort zu weiden. Schon das ottomanische Gesetz verfügte zur Verteidigung der Rechte der landwirtschaftlichen Bevölkerung gegenüber Einbrüchen von herumwandernden Stämmen in verschiedenen Paragraphen, daß von den Feldern bestimmte Weidegebiete in jedem Dorf abgetrennt werden sollten. Das Gesetz spricht von abgetrennten Feldern, die im Herbst Gras hervorbringen, sie werden im Gesetz mit dem Namen „Kischlak" bezeichnet; Felder, die zur Weide in der Sommerszeit dienen, nennt das Gesetz „Jailak", Felder, auf denen nur wilde Sträucher wachsen, nennt das Gesetz „Itlak". Alle diese Böden gelten nach dem ottomanischen Gesetz als öffentliches Eigentum, über das keinem Privatmann Grundbuchtitel gegeben wird, vielmehr wurden sie auf den Namen jedes Dorfes eingetragen und gelten zum Gebrauch für alle Einwohner desselben. Demgegenüber bestraft das ottomanische Kriminalrecht das Weiden auf fremden Feldern, vor dem im § 125 des Bodenrechtes ausdrücklich gewarnt wird. Auch das Recht, Bäume zu schlagen, begrenzt das ottomanische Gesetz und bestimmt gewisse Haine und Wälder zum Abholzen. Auch bei diesen handelt es sich um Flächen, die nicht auf die Namen einer Anzahl von Personen eingetragen werden dürfen, sondern der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. In den §§91 und 92 des Bodenrechts stellt das Gesetz fest, daß nicht einmal den Bewohnern eines Dorfes erlaubt ist, Bäume im Bezirke eines anderen Dorfes abzuholzen, „Schilf abzuschlagen oder irgendwelche Arbeiten zu leisten, die denen, die sie ausführen, Nutzen bringen", das ist schon überhaupt eine Erfindung, die bisher im Gesetze gar nicht existierte und die nunmehr vollkommen die Grundlagen, auf denen früher die Rechte des Pächters basierten, untergräbt, nämlich, daß er den Boden im Laufe einer bestimmten Zeit bearbeiten mußte und dadurch den Bodenbesitzern Vorteile schuf, für die wiederum der Besitzer des Bodens ihn

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