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Palästina · 1931-07-01 · Heft 7-9 (Juli 1931) · p. Seite 284

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
14 (1931)
Issue
Heft 7-9 (Juli 1931)
Article
Die neue Pächterverordnung von 1931 und ihre Tendenzen
Date
1931-07-01
Page
Seite 284 (sequence 4)
Language
German
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284 berechtigt, ihn zu verpachten, zu verleihen, Hypotheken auf ihn aufzunehmen. In jedem Fall ist nur er selbst berechtigt, über ihn zu verfügen und von den Erträgnissen Nutzen zu ziehen, die der Boden hervorbringt"). — Die Schaffung der neuen, nur mit dem Boden verbundenen Rechte der Pächter ist aber eine grobe Benachteiligung der Rechte der Bodenbesitzer, wie überhaupt des Privatkapitals. Der Gesetzgeber hat sich aber damit nicht begnügt, die Rechte des Pächters direkt mit dem Boden zu verbinden und die Rechte des Besitzers einzuengen, sondern er hat auch dafür gesorgt, die Zahl der Pächter zu vergrößern. So ist in der Verordnung von 1931 ein kleiner Abschnitt aus dem § 2 der Ordre von 1929 verschwunden, der den Begriff des Pächters definierte. Der Text dieses Paragraphen war damals: „Unter den Begriff ,Pächter£ fällt nicht der, den der Pächter selbst sich zur landwirtschaftlichen Arbeit gedungen hat". Der Sinn des Wegfallens dieses Paragraphen ist es, demjenigen, der von dem Besitzer des Bodens Boden gepachtet hat und dadurch zum Pächter wird, zu ermöglichen, nachher zu denselben Bedingungen, zu denen e r den Boden in Pacht erhalten hat, ihn seinerseits an andere weiter zu verpachten; dann gelten diejenigen, die den Boden von dem Pächter gepachtet haben, ihrerseits wieder als Pächter und auf diese Weise kann die Zahl der Pächter unbegrenzt vergrößert werden. Dann umfaßt der Begriff „Pächter" sowohl diejenigen, die den Boden unmittelbar vom Besitzer gepachtet haben, wie die, die den Boden von den Pächtern untergepachtet haben. Auf diese Weise wird die Zahl derer, denen für alle Zeiten ein Einkommen entsprechend dem Paragraphen der Ordre von 1931 garantiert wird, unendlich vergrößert. Um aber, Gott behüte, die Rechte eines Menschen, der zur Zeit der Veröffentlichung der Ordre von 1931 nicht das Glück hatte, im Sinne des Gesetzes Pächter zu sein, nicht zu berauben, kam der Gesetzgeber und fügte noch einen neuen Paragraphen, nämlich den § 3 a der ursprünglichen Ordre von 1929 hinzu. Dieser neue Paragraph besagt: „Kein Gericht darf Befehl geben, jemanden von einem Boden zu vertreiben, auf dem er jetzt oder im Verlauf der letzten fünf Jahre Vieh weidete und tränkte, auf dem er Bäume fällte oder Schilfrohr abschlug oder irgendeine andere Tätigkeit ausübte, die damit zusammenhängt und von der er profitierte, ganz gleich, ob diese Rechte ihm durch Gesetz zustanden oder nur durch Gewohnheit und Uebung oder durch Entgegenkommen des Besitzers — außer wenn der Besitzer des Bodens

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