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Palästina · 1931-07-01 · Heft 7-9 (Juli 1931) · p. Seite 283

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
14 (1931)
Issue
Heft 7-9 (Juli 1931)
Article
Die neue Pächterverordnung von 1931 und ihre Tendenzen
Date
1931-07-01
Page
Seite 283 (sequence 3)
Language
German
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dens von einem Besitzer zum anderen der Bodenbesitzer zum 283 Pächter sagen: „Bei mir hast Du keine vollen zwei Jahre gearbeitet, Du hast Dir also noch keinerlei Rechte erworben und ich bin nicht verpflichtet, Dir Entschädigungen zu zahlen." Nach dem neuen Gesetz kann aber der Bodenbesitzer zum Pächter nicht so sprechen, denn die aus dem Pachtverhältnis entstehenden Rechte sind nicht mit bestimmten Bodenbesitzern verbunden, sondern sind eine Art mit dem Boden selbst verbundene Verpflichtung, die auf jeden automatisch übergeht, der Besitzer des Bodens wird. Nach dem neuen Gesetz sind also die Rechte des Pächters — wie gesagt — nicht auf seine Abmachungen mit den jeweiligen Bodenbesitzern begründet, sondern seine Rechte sind mit dem Boden selbst verbunden. Dies geht aus dem letzten Punkt des § 3 a hervor, der besagt: ,,Wenn dem Pächter der Befehl, den Boden zu verlassen, gegeben wird, so hat er kein Recht, Entschädigung zu erhalten", die auf Grund des § 6 der Ordre von 1929 berechtigt wäre. Dieser § 6 handelte von Entschädigungen im Ausmaß des Pachtgeldes von einem Jahr, die dem Pächter nach einer fünfjährigen Bearbeitung des Bodens zustand. Die neue Ordre von 1931 entbindet den Bodenbesitzer von der Zahlung dieser Entschädigung, weil sie davon ausgeht, daß die Rechte des Pächters am Boden nicht verbunden sind mit der Arbeit, die er fünf Jahre lang in den Boden hineingesteckt hat und von der die Besitzer des Bodens profitiert haben, sondern er hat Rechte, die mit dem Boden selbst, ohne irgendeinen Zusammenhang mit dessen Besitzern, bestehen. Das ottomanische Gesetz erkennt überhaupt nur Pächtern die Rechte aus ganz alten Ansprüchen (§ 13 des Bodengesetzes, Artikel 1274) zu und diese nur begrenzt, das heißt mit der Bedingung, daß diese Rechte einerseits aus früheren Zeiten stammen müssen, andererseits gebunden sind an ein bestimmtes Bodenstück, das nicht dauernd den Besitzer wechseln kann. Außer den Uebertragungsrechten an Wegen und Straßen erwähnt die „Midjile" (Recht für die Landesbewohner) noch Rechte zum Nutzen der Allgemeinheit, wie z. B. auf Abflußkanäle, Wasserleitungen und ähnliches. Das türkische Recht kennt also nur geringe Beschränkungen für den Besitz, die mit dem Boden verbunden sind. Diese sind niedergelegt im § 5 des Gesetzes zur Uebertragung von Immobilien vom Jahre 1913 („Der Bodenbesitzer, dessen Besitz durch Grundbuchtitel belegt ist, ist berechtigt, Uebertragungen seines Bodens durch endgültige Verkäufe vorzunehmen. Er ist ferner

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