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Palästina · 1931-07-01 · Heft 7-9 (Juli 1931) · p. Seite 266

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Journal
Palästina
Volume
14 (1931)
Issue
Heft 7-9 (Juli 1931)
Article
Probleme der Finanzierung des Palästina-Aufbaues
Date
1931-07-01
Page
Seite 266 (sequence 18)
Language
German
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266 Geldbewilligungen oder Anleihen an alle die britischen Besitzungen, die vom Colonial Office verwaltet werden, gegeben werden, mit dem Zweck, Landwirtschaft und Industrie in diesen Territorien zu fördern und zu entwickeln und dadurch gleichzeitig englischen Handel und Industrie zu unterstützen. Einer Anregung Sir Herbert Samuels im Unterhaus (wenn ich mich nicht täusche) folgend, sind die Mandatsgebiete Palästina und Tanganyika ausdrücklich in die Kompetenz des Gesetzes eingeschlossen worden, während der Irak ausdrücklich ausgeschlossen ist. Demzufolge hat die Palästina-Regierung von dem ersten Zirkulartelegramm des Kolonialministers über die Gründung des Fonds bis heute alle Instruktionen der Regierung darüber bekommen. Für den Colonial Development Fund werden jährlich bis zu einer Million Pfund bewilligt, der Tätigkeitsbereich in Landwirtschaft, Industrie, Verkehrswesen, Bodenamelioration usw. ist so weit als möglich definiert. Für die Prüfung der Anleihegesuche ist ein spezielles Advisory Committee von sechs Mitgliedern (darunter der Transportarbeiterführer Mr. Ernest Bevin) unter dem Vorsitz von Sir Basil Blackett geschaffen worden. Nach der Prozedur, die der Kolonialminister festgelegt hat, werden Geldbewilligungen oder Darlehen zwar nur auf dem Wege über die Landesregierung bewilligt, aber die Gesuche können auch sowohl von Einzelpersonen wie von Gesellschaften gestellt werden. Absatz 8 der Zirkulardepesche vom 10. August 1929 fordert die Gouverneure ausdrücklich auf: „To consider as a matter of urgency .... in consultation . . . where necessary with any unofficial interests likely to be concerned whether there are any projects or schemes of local development hitherto unattainable, which can reasonably be submitted as eligible for assistance from the Colonial Development Fund... also... how far your existing programme of public works could properly be accelerated if a certain amount of assistance were forthcoming from the Fund." Das bedeutet ganz klar, daß nicht nur die Jewish Agency, die ja für Palästina eine Gesellschaft öffentlichen Rechts ist, sondern auch der Keren Kajemeth oder irgendeine zur Durchführung eines bestimmten Development-Projekts gebildete Gesellschaft in der Lage wäre, Gesuche für Kapitalbewilligungen oder Darlehen durch die Palästina-Regierung einzureichen. Im Ganzen hat die Kommission im Laufe der ersten sieben Monate der Tätigkeit des Fonds über 60 Gesuche aus 25 verschiedenen Kolonien, darunter auch dem Mandatsgebiet Tanganyika, unserer Nachbarkolonie Cy-

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