Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 13 (1930)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1930)
- Article
- Der Bericht Sir John Hope Simpsonś
- Date
- 1930-12-01
- Page
- Seite 422 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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Neuverteilung der Wirtschaften. In zweiter Linie sind die Bauernwirts chaften so neu zu verteilen, daß ein Ueberschuß für weitere Ansiedlung, gemäß dem Wortlaut des Artikels 6 des Mandats, entstellt. Entwicklung der Bewässerung. Wenn eine derartige Entwicklung in Uebereinstimmung mit einem festen Plane unternommen und das anbaufähige Land in den Ebenen Palästinas verbessert wird, so wie es an vielen Orten möglich ist, wird durch die Beschaffung von Wasser für die Bewässerung, fraglos genügend Land sowohl für die Araber wie auch für eine zusätzliche jüdische Besiedlung vorhanden sein. Die erwünschten Ergebnisse werden aber erst nach Jahren langer Arbeit erreicht werden können. Jüdische Bodenreserven. Aus diesem Grunde trifft es sich besonders glücklich, daß die jüdischen Organisationen eine große Reserve an noch nicht besiedelten oder entwickelten Böden besitzen. Ihre Tätigkeit kann ohne Unterbrechung fortgesetzt werden, während der allgemeine Entwicklungsplan ausgearbeitet und zur Durchführung gebracht wird. Kontrolle der Bodentransaktionen. So lange der Plan nicht ausgearbeitet ist, muß die Kontrolle über alle Bodentransaktionen notwendigerweise der Behörde überlassen werden, die für die Entwicklung verantwortlich ist. Transaktionen sollten nur insoweit gestattet werden, als sie nicht mit diesem Plane kollidieren. Regierungsvollmachten für den Erwerb von Boden. Um jeden Entwicklungsplan erfolgreich durchzuführen, muß die Behörde, die die Entwicklung kontrolliert, in den Stand gesetzt werden, die zu entwickelnden Ländereien in ihren Besitz zu bringen. Es kann sein, daß die hierzu erforderlichen Maßnahmen in freundschaftlicher Form zwischen der Regierung und dem Eigentümer des angeforderten Bodens getroffen werden. In solchen Fällen würde natürlich die Regierung den Boden käuflich erstehen. Sie müßte auch die Vollmacht haben, auf Grund von Abschätzungen alle zum Verkauf angebotenen Böden zu erwerben. Andererseits müßte in jedem Falle, in welchem die Regierung die Genehmigung zum Bodenverkauf verweigert, der Verkäufer das Recht dazu haben, von der Regierung die Uebernahme des Bodens zu seinem Schätzungswerte zu verlangen. Es kann jedoch auch sein, daß die Regierung die von ihr benötigten Böden nicht durch private Vereinbarung oder durch Verkauf zum Schätzungswerte erwerben kann. In einem solchen Falle hat sie bereits die Vollmacht, gemäß der Bodenenteignungs-Ordinance Nr. 28 von 1926, zu handeln und den Boden zu einem Schätzungswerte zu erwerben, wenn er für einen öffentlichen Zweck erfordert wird. Development Commission. Die Bodenentwicklung könnte am besten durch die Ernennung einer mit den notwendigen Vollmachten ausgestatteten Development Commission gewährleistet werden. Es ist wünschenswert, daß sie einen Vorsitzenden von britischer Nationalität und je ein arabisches und jüdisches Mitglied habe. Verantwortungsbereich der Development Commission. Die Kommission würde nicht nur die Entwicklung der Böden zu leiten haben, sondern würde auch für deren Besiedlung durch Araber und durch Juden verantwortlich sein. Bevor