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Palästina · 1930-10-01 · Heft 10-11 (Oktober 1930) · p. Seite 387

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Journal
Palästina
Volume
13 (1930)
Issue
Heft 10-11 (Oktober 1930)
Article
Der Zionistische Kommentar
Date
1930-10-01
Page
Seite 387 (sequence 3)
Language
German
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der jüdischen Organisationen keine Unterbrechung zu erfahren braucht, weil sie im Besitz einer genügenden Bodenreserve für landwirtschaftliche Ansiedlung sind. Es wird ferner eine Reihe von Maßnahmen zum Schutze der Pächter angekündigt, die aber das jüdische Siedlungswejrk nur indirekt berühren, darunter der Schutz der Pächter gegen Evakuierung und übermäßige Pachtrente, Anerkennung ihres Okkupationsrechtes, Abschaffung des Dorf eigen - tumes an Boden (Muscha) u. a. m. 7. Es ist bekannt, daß die Mandatarregierung die geplante Aktion zur Hebung der Landwirtschaft und der Ansiedlung der landlosen Fellachen finanziell zu unterstützen gedenkt. Die Erklärung enthält darüber indes nur einer sehr vage Andeutung. Es wird bemerkt, daß die Finanzen der Palästina- Regierung die mit dem Plane verbundenen bedeutenden Investitionen nicht tragen können und daher die Möglichkeit einer gemeinsamen Aktion beider Regierungen erwogen wird. 8. Der Punkt über Staatsländereien klingt wie eine Erwiderung auf den betreffenden Abschnitt im Memorandum der Exekutive. Die Regierungserklärung geht allerdings mit keinem Wort auf unsere Vorstellungen in bezug auf die Bodenverteilung im Beisan oder die Hule-Konzessionen usw. ein, stellt jedoch im allgemeinen fest, daß die Staatsländereien zum größten Teil von Fellachen okkupiert sind und bearbeitet werden. Noch bedenklicher ist jedoch der zweite angegebene Grunld, daß die Staatsländereien erforderlich sind, um für die jetzt arbeitslosen arabischen Bauern zusätzliches Land zu bekommen. Dieses ist eine äußerst gefährliche Bemerkung, denn danach sieht es so aus, als ob die Regierung bei dßn i\och verfügbaren Staatsländereien ein Prioritätsrecht für landlose Araber aberkennt. 9. Besonders unfreundlich ist die Regierungserklärung in dem Teile, der den Wirkungen der jüdischen Kolonisation auf die arabische Bevölkerung gewidmet ist. Dabei zieht die Regierung eine deutliche Grenzlinie zwischen den Kolonien, die sie unter dem Sammelnamen von P. I. 0. A.-Kolonien zusammenfaßt und Siedlungen der Zionistischen Organisation. Es wird zugegeben, daß die P. I. C. A.-Kolonien in hohem 'Maße der arabischen Bevölkerung zum Vorteil gereichen und es wird behauptet, daß sie mit ihren arabi.-* sehen Nachbarn stets in ausgezeichneten Beziehungen waren. (Nebenbei bemerkt eine historisch unrichtige Bemerkung, wie sich aus den Ueberfällen auf Petach-Tikwah, Chedera im Jahre 1921 und den Attacken auf Beer Tuvia Gedera usw. im Jahre 1929 ergibt.) Hingegen wird in bezug auf die Siedlungen des Keren Hajessod in Abrede gestellt und das von der Exekutive vorgelegte Material zur Abwehr der Beschuldigung, daß Fellachen durch die zionistische Kolonisation landlos gemacht wurden, als nicht überzeugend, ja als falsch bezeichnet. Es werden die Verfassung der Jewish Agency, die Pachtverträge des Jüdischen Nationalfonds und die Verträge des Keren Hajessod mit den Siedlern zitiert und die zwei Gru[ndprizipien der zionistischen Kolonisation „Unveräußerliches Bodeneigentum des Nationalfonds" und „Jüdische Arbeit" als unvereinbar mit der bekannten Resolution des Karlsbader Kongresses 1921 über unser Verhältnis zu den Arabern hingestellt. Die Regierungserklärung geht noch weiter; nachdem sie die von der Histadruth zur Rechtfertigung dieser zionistischen Politik angeführten Gründe zitiert hat, bezeichnet sie diese als

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