Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 13 (1930)
- Issue
- Heft 10-11 (Oktober 1930)
- Article
- Palästina vor der Mandatskommission
- Date
- 1930-10-01
- Page
- Seite 353 (sequence 21)
- Language
- German
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imingen, welche im Interesse der Araber erlassen sind. Auch aus 353 ihnen können nicht die letzten Konsequenzen gezogen werden, welche möglich wären, wenn nicht der andere Teil des Mandats vorhanden wäre. Rappard stellt fest, daß durch die Gewährung von Selbstverwaltung keinesfalls die Errichtung des Nationalheims geschädigt werden dürfe, und daß daher die Araber Selbstverwaltung nur auf Grundlage der Anerkennung der Verpflichtung zur Errichtung des Nationalheims erhalten könnten. Shiels stimmt zu, er selbst fügt hinzu, daß man den Forderungen der Araber, wie sie zurzeit formuliert würden, im Rahmen des Mandats nicht nachkommen könne. Verhandlungen über Selbstverwaltungseinrichtungen setzten notwendigerweise bei den Arabern das Einverständnis mit einem modus vivendi voraus, der die Mandatsverpflichtungen der britischen Regierung in Betracht zöge.90) Der Bericht der Kommission mahnt die Araber, das Streben nach Selbstverwaltung, das er grundsätzlich anerkenntn), nicht zur Agitation gegen das Mandat selbst und. seine Ziele zu mißbrauchen. Er stellt fest, daß die Regierung berechtigt ist, Verhandlungen abzulehnen, die ihre Schwierigkeit nur erhöhen würden.92) 10. Können die beiden Aufgaben des Mandats, die Aufgabe für das jüdische Volk und die Aufgabe für die Landbevölkerung, zusammen und nebeneinander gelöst werden? Das ist die große Frage der Palästina-Politik. Die Schwierigkeiten, die sich aus dem Nebeneinander dieser beiden Aufgaben ergeben, werden von der Regierung in ihren Bemerkungen zum Bericht der Mandatskommission mit großer Heftigkeit betont — sie hat sie sich auch bei der Annahme des Berichtes vom Rat des Völkerbundes bestätigen lassen — aber sie werden auch von der Kommission keineswegs 90) Seite 48. Rappard entwickelt hiebei — Seite 49 — die Auffassung, daß beide Ziele miteinander in Einklang gebracht werden müßten, die Araber Selbstverwaltung nur soweit fordern dürften, als sie mit dem Nationalheim verträglich sei. Er zieht daraus die Folgerung, daß Nichtanerkennung des Nationalheims durch die Araber Verweigerung der Selbstverwaltung rechtfertige. Dem widerspricht Theodoli: Artikel 22 schreibe die Entwicklung der Selbstverwaltung unter allen Umständen vor, daher sei das Nationalheim der Entwicklung der Selbstverwaltung anzupassen. Shiels erklärt, daß er diesen interessanten Meinungsaustausch nicht kommentieren möchte. Aehnlich wie Rappard, schon vorher van Rees — Seite 38 — mit dem Hinweis, daß die Entwicklung der Selbstverwaltung von der Haltung der Araber abhänge. 91) Siehe Seite 348, Anm. 57. 92) Seite 143.