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Palästina · 1930-10-01 · Heft 10-11 (Oktober 1930) · p. Seite 345

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
13 (1930)
Issue
Heft 10-11 (Oktober 1930)
Article
Palästina vor der Mandatskommission
Date
1930-10-01
Page
Seite 345 (sequence 13)
Language
German
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wohl auch das ganz besondere Maß von Aufregung zu erklären, 345 mit der die Regierung der Kommission vorwirft, daß sie aus dem Art. 2 des Mandats zwar einerseits die Verpflichtung zur Schaffung von Bedingungen für das Nationalheim, andererseit für Entwicklung von Selbstverwaltung zitiere, aber die Verpflichtung zur Sicherung der bürgerlichen und religiösen Rechte aller Einwohner auslasse.45) Als ob diese Selbstverständlichkeit für das Urteil der Kommission irgendwelche sachliche Bedeutung hätte. Die Erwiderung der Regierung läßt leider auf eine Stimmung der Verärgerung schließen, die einer ernsthaften politischen Würdigung der vorhandenen Probleme keineswegs förderlich sein kann. 5. Die Diskussion über die Politik der Zukunft wird unter einer selbstverständlichen Voraussetzung geführt: das Mandat ist und bleibt Grundlage der Palästinapolitik. Seit jeher hat die Kommission alle Petitionen, die sich gegen die Gültigkeit des Mandats richteten oder mit ihm unvereinbare Forderungen enthielten, als rechtlich unzulässig von der sachlichen Prüfung ausgeschlossen. Sie behandelt auch diesmal das Mandat als die verbindliche Richtlinie der Palästinapolitik. Die Einwohner Palästinas werden darauf hingewiesen, daß sie nicht in der Lage seien, die internationalen Grundlagen des im Lande eingeführten Systems in Zweifel zu ziehen.46) Nicht ohne Feierlichkeit stellt die Kommission im Bericht den Grundsatz auf: „Alle Teile der Bevölkerung, die gegen das Mandat rebellieren, mögen sie ihm grundsätzlich opponieren oder nur diejenigen seiner Bestimmungen aufrechtzuerhalten wünschen, die ihrer besonderen Sache günstig sind, muß die Mandatarmacht selbstverständlich mit einer endgültigen und kategorischen Weigerung entgegnen. Solange die Führer dieser Gemeinschaft auf der Verwerfung dessen bestehen, was einerseits die grundlegende Verfassung (fundamental charter) des Landes, und andererseits, soweit die Mandatarmacht in Betracht kommt, eine internationale Verpflichtung darstellt, die außeracht zu lassen, ihr nicht gestattet ist, würden Verhandlungen nur ungebührlicher Weise ihr Prestige erhöhen und gefährliche Hoffnungen unter ihren Parteigängern sowie Befürchtungen unter ihren Gegnern erwecken.47) 4^) Seite 149. 4«) Seite 145. 4?) Seite 143.

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