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Palästina · 1930-10-01 · Heft 10-11 (Oktober 1930) · p. Seite 337

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
13 (1930)
Issue
Heft 10-11 (Oktober 1930)
Article
Palästina vor der Mandatskommission
Date
1930-10-01
Page
Seite 337 (sequence 5)
Language
German
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streitenden Parteien wegen der Bestimmung des Mandates über 337 die Heiligen Stätten nicht legitimiert. An diesem Punkte wird sofort der Fehler der Regierung klar. Sie begnügte sieh damit, diese juristische Schwierigkeit zu konstatieren und unterließ es aus diesem Grunde, aktiv einer gefährlichen Entwicklung entgegenzutreten. Genau so begnügte sie sich mit der Feststellung, daß die Postierung eines mohammedanischen Geistlichen über der Mauer, der mit seinen Gebetsrufen die jüdischen Beter stören mußte, juristisch zulässig erscheinen konnte, und daher wurde diese Neuerung, welche die Spannung zwischen den Parteien besonders steigerte, gestattet. Gewiß hätte eine Regierung auch überlegen müssen, ob die Ausübung eines formal möglicherweise begründeten Rechts, wenn schon nicht wegen des Widerspruchs zu dem streitigen jüdischen Recht auf Gebetsausübung, so doch wegen der darin enthaltenen Gefahr für die öffentliche Ordnung gestattet werden konnte. Auf diese Ueberlegung, die dem Regierungsvertreter in der Kommission — von Rappard — vorgehalten wird, gibt Luke die in ihrer Dürftigkeit kaum verständliche Antwort, man hätte nicht damit rechnen können, daß eine rechtlich begründete Handlung schließlich zu einem Bruch des Friedens führen würde. n) In dieser ganzen Frage wäre es wohl eine naheliegende Aufgabe der Regierung gewesen, die Unsicherheit, die sich aus dem Streit der Parteien um die Rechtslage ergab, wenigstens provisorisch dadurch auszuschalten, daß sie für die Zeit bis zur andgültigen Entscheidung der zuständigen Instanz den Inhalt des status quo klar umschrieb, was ohne Präjudiz der berufenen Stelle im Interesse der öffentlichen Sicherheit geschehen konnte.12) Diese klare Erläuterung unterblieb aber, obwohl der Begriff des status quo zum leitenden Prinzip der Regierung für die Regelung dieser Frage erhoben wurde. Luke hat auch diesem Vorhalt gegenüber lediglich auf die Zweifel an der rechtlichen Zuständigkeit der Regierung zu verweisen, die auf die Entscheidung der vom Völkerbund zu ernennenden Kommission gewartet hätte. Die Unzulänglichkeit dieser Betrachtung rügt Orts mit der Bemerkung, daß die Zeit des Abwartens auf die endgültige Entscheidung eine Zeit „der Unsicherheit, Unentschlossenheit und schließlich von Unruhen" geworden wäre. Der Bericht der Kommission hebt diesen Fehler hervor.13) Seine Stärke wird besonders dadurch deutlich, daß nach den Unn) Seite 17. 12) Seite 18 f. 13) Seite 141.

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