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Palästina · 1930-07-01 · Heft 7-9 (Juli 1930) · p. Seite 299

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Journal
Palästina
Volume
13 (1930)
Issue
Heft 7-9 (Juli 1930)
Article
Arbeiterbewegung. Von Dr. A. Tartakower, Lodz.
Date
1930-07-01
Page
Seite 299 (sequence 7)
Language
German
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buches, Sireni, der die Mitwirkung der Juden beim Schaffen des arabischen Staatenbundes verlangt, wurden die speziellen nationalen Ziele der jüdischen Arbeiterschaft im Lande entgegengestellt, für deren Verwirklichung in erster Reihe zu kämpfen sei. Und den poale-zionistischen Führern, die im Sammelbuch zu beweisen suchen, daß die nationalen Momente im jüdischen Siedlungswerk keine Rolle mehr spielen und die Periode ,dcr Eroberungsarbeit schon zu Ende sei, wurde die Nichtstichhältigkeit ihrer Angaben, sowie das Irrtümliche der Behauptung bewiesen, daß durch eine gemeinsame Organisierung dem Konkurrenzprozeß seitens der billigen arabischen Lohnarbeiterschaft entgegengewirkt werden könne. Viel mehr indes als durch diese Polemik, die nur auf einen geringen Teil der Arbeiterschaft beschränkt war, da die Mehrzahl den Bestrebungen der Achwat-Poalim-Gruppe mehr oder weniger gleichgültig gegenüberstand, wurde die Aufmerksamkeit der Arbeiterschaft durch die ziemlich unerwartete' Ablehnung der Legalisierung der neuen Organisation durch die Behörden erregt. Die Ablehnung verursachte im Arbeiterlager eine ziemlich große Entrüstung. Es war klar, daß es sich in diesem Falle um einen Rechtsbruch handelt. Das in Palästina bis zum heutigen Tage geltende ottomanische Vereinsgesetz kennt keine spezielle Legalisierung der Vereine, es genügt die bloße Anmeldung an die Aufsichtsbehörden, um zur normalen Tätigkeit übergehen zu können. Trotzdem wurde den Gründern der Achwat-Poalim durch die Polizei verboten, ihre Propagandatätigkeit bis zur Erledigung der Legalisierung der Statuten durch die Behörden aufzunehmen. Fast zwei Monate lang dauerte die behördliche Untersuchung und schließlich wurde in den ersten Tagen des Monates Juli die Legalisierung der Statuten verweigert und eine Auflösung der Gesellschaft verfügt. Wie weit dieser Schritt der Behörden einer Rechtsbasis entbehrt, erhellt schon aus dem Umstand, daß die Motivierung der Absage in beiden Fällen, Jerusalem und Tel-Aviv, eine verschiedene ist. Die Polizeibehörde in Jerusalem motiviert die Auflösung der Gesellschaft damit, daß ihre Aufgaben dem § 3 des ottomanischen Vereinsgesetzes widersprechen, durch die Behörden in Tel-Aviv dagegen wird als einziger Grund der Verdacht angeführt, daß die Gesellschaft eine destruktive Tätigkeit entwickeln würde. Beide Gründe sind weit davon entfernt, stichhältig zu sein. Der § 3 deis Vereinsgesetzes verbietet die Gründung von Gesellschaften, die dem Gesetz oder der öffentlichen Moral widersprechen, die öffentliche Ruhe gefährden, die bestehende Verfassung umzustürzen, oder aber irgendwelche Gegensätze zwischen den verschiedenen Teilen der Bevölkerung hervorzurufen geeignet sind. Von all dem war natürlich bei der Achwat-. Poalim nicht die Rede, sie hatte ja überhaupt kein politisches Aktionsprogramm und war im Gegenteil gerade auf eine Annäherung der verschiedenen Bevölkerungsteile gerichtet. Was aber die Tel-Aviver Motivierung betrifft, so ist sie geradezu eine Ungeheuerlichkeit, da es wohl noch in keinem Kulturstaatf je vorgekommen ist, daß man auf Grund eines bloßen Verdachtes die Legalisierung einer sonst vollständig legale Zwecke verfolgenden Gesellschaft verweigert. So ist es denn klar, daß die behördliche Auflösung der Achwat-Poalim einen ausgesprochenen politischen, durch keinerlei Rechtsgrundsätze gestützten« Schritt darstellt. Die eigentlichen Motive der palästinensischen Landesregierung können bloß vermutet werden, und es gibt der Vermutungen darüber genug.

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