Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 13 (1930)
- Issue
- Heft 3 (März 1930)
- Article
- Eine jüdische Kinderrepublik in Palästina
- Date
- 1930-03-01
- Page
- Seite 75 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2379786-2379883-2379886-2390884--10264-2391062- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Erzieher umfaßt. Es gibt nichts im Leben der Kinder,, das hier nicht gemeinsam besprochen und beraten wird, und Meinungsverschiedenheiten zwischen Kindern und Erziehern gehören dabei gar nicht zu den Seltenheiten. Bei den Erziehern herrscht der Grundsatz, den Kindern, soweit es nur irgend möglich ist, die Freiheit zu lassen, aus der Erkenntnis heraus, daß jeder Druck Gegendruck, jede Gewaltanwendung Haß und Gegnerschaft erzeugen muß. Aber da, wo ein höheres Prinzip gefährdet erscheint, wird dem Selbstbestimmungsrecht der Kinder entgegengetreten, denn dieses Selbstbestimmungsrecht ist niemals Selbstzweck, niemals ein Wert an sich, sondern immer nur ein Mittel der Erziehung. Auch die kleinen und großen Vergehen kommen in der Schulgemeinde zur Verhandlung. Das sind immer die großen Tage, wenn es eine Gerichtssitzung gilt. Hierbei enthüllt sich natürlich auch am sichtbarsten der Geist, der in der Gemeinschaft herrschend ist. Für diese Gerichtsbarkeit der Kinder sei statt theoretischer Schilderungen hier ein Beispiel wiedergegeben: Ein zwölfjähriger Junge war überführt worden, mit seiner Gefolgschaft gut durchdachte Raubzüge organisiert zu haben, um sich für das Indianerleben in einer selbstgebauten Hütte im nahen Wäldchen die ihm unentbehrlich erschienenen Requisiten, wie Kaffee, Zucker, Zigaretten usw., zu verschaffen. Die Verhandlung dauerte mehrere Tage. Schließlich wurde das Urteil verkündet, daß es Ehrenpflicht der Gemeinschaft sei, mit ihrem Vermögen für den angerichteten Schaden einzustehen. (Dieses Vermögen setzt sich aus kleinen Summen zusammen, die für Ausflüge, Geburtstagsfeiern usw. zur Verfügung stehen.) Auf eine andere Strafe verzichtet man mit der Begründung, daß es doch keine größere Strafe geben könne als das Bewußtsein, durch eigene Schuld die ganze Gemeinschaft geschädigt zu haben. Eine solche Strafe hat nichts mit dem Moment der Rache zu tun, sondern ist eine natürliche Form der Wiedergutmachung, die dem natürlichen Sühnebedürfnis des Kindes entspringt. Es ist selbstverständlich, daß man im Erzieherkreise noch ausführlich über die tiefere Bedeutung, die den Verfehlungen der Kinder zugrunde lag, sprach und die Wege diskutierte, die jetzt negativ gerichteten Triebe in eine mehr positive Richtung zu lenken. Für das Gelingen des Gemeinschaftslebens ist es von entscheidender Bedeutung, ob es gelingt, in den Gemeinschaftshäusern eine Hauskultur zu schaffen. Man könnte meinen, daß in dieser Beziehung gerade Ben Schemen als einer Anstalt, deren Leiter aus der deutschen Jugend-