Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 13 (1930)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1930)
- Article
- Die Arbeitsbedingungen der jüdischen städtischen Arbeiter Palästinas
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 39 (sequence 22)
- Language
- German
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Regierung beteiligt sich mit 33,3%. Die Kasse gewährt den Versicherten ärztliche Hilfe, Krankengeld, Invaliditätslinterstützung, Mutterschaftsunterstützung, Ersatz von Reisekosten und Sterbegeld. Aus Raummangel lassen sich hier nur die Hauptgrundsätze des Vorschlages aufzeichnen, der, wenn er Gesetz wird, einen gewaltigen Schritt vorwärts auf dem Wege <ier Sozialversicherung bedeuten würde; er vereint die Prinzipien des freien Zusammen- Schlusses der Versicherungspflichtigen und der Autonomie der Kassen mit denen der finanziellen Beteiligung aller wichtigen Faktoren an ihnen sowie der Verleihung des notwendigen Kontrollrechtes an eine verantwortliche Regierungsstelle. Unser zweiter Vorschlag, gesetzliche Festlegung des Achtstundentages in der Industrie, im Baugewerbe usw., stützt sich einerseits auf die Konvention von Washington, die England verpflichtet, den Achtstundentag auch in seinen Protektorats- und Mandatsländern zu verwirklichen (§ 16 der Konvention), anderseits auf die Situation im Lande, die Tatsache, daß die klimatischen Bedingungen sowie die starke Organisation der Arbeiterschaft in fast allen größeren Betrieben zur Achtstundenarbeit bereits lange vor der gesetzlichen Beschränkung geführt haben (nur in den großen Regierungsarbeiten sind in dieser Hinsicht unrühmliche Ausnahmen zu verzeichnen). Eine auf Veranlassung des „Internationalen Gewerkschaftsbundes" veranstaltete Statistik zeigt, daß im Oktober 1928 in Industrie und Bauhandwerk 64% aller Arbeiter acht Stunden und weniger beschäftigt waren, in der Industrie allein 90% aller Arbeiter (siehe auch die vorstehenden Angaben über die Arbeitszeit im Februar 1929). Nur im Baugewerbe stieg zeitweilig unter dem Einfluß der Arbeitslosigkeit die Länge des Arbeitstages. AHein es ist doch zu verzeichnen, daß gerade an Arbeitsplätzen und in Gewerben, in denen relativ viele Frauen und Kinder beschäftigt sind, im Kleingewerbe, im Privathausbalt usw., der Achtstundentag am meisten überschritten wird, mangels gesetzlichen Schutzes, das heißt, gerade die dieses Schutzes bedürftigsten Kategorien sind in Wirklichkeil die Ausgebentetsten infolge ihrer Unorganisiertheit, der Kleinheit der Arbeitsplätze usw. Unser Vorschlag hat den Zweck, den im allgemeinen bestehenden Zustand zu legalisieren und die bedrücktesten Kategorien zu schützen; es ist nicht zu erwarten, daß die Verwirklichung des Vorschlages auf besondere Schwierigkeiten stoßen würde. Der dritte Vorsehlag, der die Gewährung von Zuschüssen an freiwillige Arbeitslöseminterstützungskassen fordert, lehnt sich an das bekannte, sogenannte „Genfer System" an; die Erfahrung hat gezeigt, daß in Palästina Zeiten relativer Arbeitslosigkeit mit denen eines bedeutenden Bedarfs an Arbeitern wechseln, so daß die Möglichkeit besteht, größere Summen in Zeiten der relativ großen Arbeit für Unterstützung und produktive Arbeitslosenfürsorge im Notfall zur Verfügung zu stellen. Die Gewerkschaften «ollen nach unserem Vorschlage die Träger dieser freiwilligen Versicherung sein; die Unterstützung gewährenden Institutionen (Regierung, Munizipalitäten) sollen das Kontrollrecht haben. Dieser Vorschlag stellt eine Vorstufe zur Einführung einer allgemeinen Arbeil slosen Versicherung dar, für die die Zeit noch nicht gekommen ist; bei prinzipieller Betonung der Freiwilligkeit der Versicherung hat die Allgemeine Arbeiterorganisation die Möglichkeit, ihre 22.000 Mitglieder zum Eintritt in die Kasse zu bewegen. ...Die neuen Vorschläge der Allgemeinen Arbeiterorganisation sind auf ähnlichen -Priszipien aufgebaut wie die vor fünf Jahren der Regierimg überreichten, das heißt auf Grund der Kenntnis der Tatsache, daß der Ausbau der Sozialgesetzgebung zwar