Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 13 (1930)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1930)
- Article
- Die Arbeitsbedingungen der jüdischen städtischen Arbeiter Palästinas
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 38 (sequence 21)
- Language
- German
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linge pro Arbeiter; Vorschrift eines schriftlichen Lehrvertrages mit Regelung der Aufnahme- und Entlassungsbedingungen, des Lohnes, der Arbeitszeit usw.). 10. Ausreichende Inspektion unter Beteiligung der Vertreter der Arbeiterschaft. Die Verordnung über den Frauenschutz muß als Mindestforderung enthalten: 1. Verbot der Nachtarbeit von 4 Uhr nachmittags bis 6 Uhr morgens und Beschränkung der Arbeitszeit (von 16 Jahren aufwärts auf acht Stunden, sowie vor Feiertagen und vor den gesetzlichen Ruhetagen auf vier Stunden). 2. Verbot der Frauenarbeit im Zeitraum von vier Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt des Kindes, unter Fortzahlung des Lohnes und bei Schutz vor Entlassung. 3. Einlegung von Arbeitspausen sowie Einrichtung passender Räumlichkeiten in den Betrieben für stillende Frauen. Diese Forderungen der Allgemeinen Arbeiterorganisation stellen Minimalforderungen dar, die dem erreichten Standard des Landes sowie der gesetzlichen Situation im Auslande angepaßt sind. Heute ist es erwiesen, daß diese Gesetze auch im gemischtvölkigen Palästina durchführbar sind; denn das bereits bestehende Kinderschutzgeseiz hat zu einer wesentlichen Verbesserung der Situation der arbeitenden Jugend gegenüber 1925 beigetragen; die Arbeitgeber haben sich bereits daran gewöhnt, daß auch die Regierung wenigstens begonnen hat, sich um das Los der arbeitenden Bevölkerung zu kümmern. Die Verwirklichung dieser Verbesserungen dürfte keinen außergewöhnlichen Schwierigkeiten begegnen. Allein die Verbesserung der bestehenden Gesetze kann nicht genügen. Es ist notwendig, das Netz des Arbeiterschutzgesetzes im Lande zu erweitern und einige neue Gesetze herauszugeben. Die Allgemeine Arbeiterorganisation hat im Jahre 1929 eine Reihe weiterer Vorschläge ausgearbeitet und wird sie in den nächsten Wochen der Regierung überreichen. Zur Verwirklichung dieser Vorschläge bedarf es großer Anstrengungen, und die palästinensische Arbeiterbewegung ist auf die Unterstützung der internationalen Arbeiterbewegung und des Internationalen Arbeitsamtes bei diesem ihren Kampf in hervorragendem Maße angewiesen. Folgende Vorschläge wurden von der Allgemeinen Arbeiterorganisation ausgearbeitet: 1. Verordnung zum Schutz der Gesundheit der Arbeiter (Krankheits- und Invaliditätsversiclierung). 2. Gesetzliche Festlegung des Achtstundentages in Industrie, Bau- und Transportgewerbe. 3. Gesetzliche Beteiligung der Regierung an den von der Arbeiterschaft gegründeten Arbeitslosenkassen. Der erste Vorschlag bestätigt in gewissem Umfange, nur in erweiterter Form, in gesetzlicher Weise die bestehende Situation. Seit 16 Jahren existiert im Lande die Aibeiterkrankenkasse, die insgesamt 35.000 Seelen mit ärztlicher Hilfe versorgt; trotzdem die Arbeitgeber gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind, beteiligen sich auch heute fast alle wichtigen unter ihnen in gleicher Höhe wie die Arbeiter an der Kasse. Der Vorschlag der Allgemeinen Arbeiterorganisation ist auf dem Prinzip der freien Organisation der Versicherten in Kassen basiert, die auf Grund bestimmter Vorschriften von einem von der Regierung eingesetzten Versicherungsausschuß kontrolliert werden. An diesem Ausschuß beteiligen sich Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber. Alle Arbeiter sind verpflichtet, sich in einer der bestehenden Kassen zu versichern. Arbeitgeber und Arbeiter bestreiten in gleicher Höhe die Aussahen; die