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Palästina · 1930-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1930) · p. Seite 37

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
13 (1930)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1930)
Article
Die Arbeitsbedingungen der jüdischen städtischen Arbeiter Palästinas
Date
1930-01-01
Page
Seite 37 (sequence 20)
Language
German
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Unter diesen Verhältnissen war es in erster Reihe notwendig, eine gesetzliehe Beschränkung der Arbeit der Jugendlichen zu fordern, fast 120 Jahre nach Erlaß des ersten Kinderschutzgesetzes in England, zumal auch die sanitären Bedingungen, die Löhne usw. weit unter dem Existenzminimum waren. Die Allgemeine Arbeiterorganisation beschloß, sich den lokalen Verhältnissen anzupassen (Fehlen jeder Schulpflicht) und zunächst Verbot der Kinderarbeit nur bis zum 13. Lebensjahr in Industrie und Handwerk sowie ihre Beschränkung für das Alter von 13 bis 15 Jahren auf sechs Stunden, von 15 bis 17 auf sieben Stunden, das Verbot der Nachtarbeit von 6 Uhr abends bis 7 Uhr früh bis 17 Jahre, das der Arbeitsaufnahme ohne ärztliches Zeugnis sowie die Einführung der Regelung der Lehrlingsarbeit zu verlangen. Ende 1927 veröffentlichte die Regierung als zweites Arbeiterschutzgesetz eine „Verordnung über Beschäftigung von Frauen und Kindern in der I n d u s t r i e". Diese Verordnung enthält im wesentlichen: Verbot der Kinderarbeit bis 12 Jahre in der Industrie; Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen bis 16 Jahre und der Frauenarbeit in einigen gesundheitsgefährlichen Industrien (bei der Spiegelfabrikation und Asphaltherstellung sowie in Arbeiten, in denen Bleiweiß und Kupfer verwendet wird) sowie bei der Reinigung von in Bewegung befindlichen Maschinen; Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen (bis 16 Jahre) länger als acht Stunden, ohne Errechnung der Ruhezeit, und mehr als fünf Stunden hintereinander; Verbot der Nachtarbeit der Jugendlichen bis 16 Jahre von 7 Uhr abends bis 6 Uhr früh, für Arbeiterinnen von 10 Uhr bis 5 Uhr früh; Festsetzung eines Ruhetages in der Woche. Diese Verordnung stellt zweifellos einen Merkstein auf dem Wege des Kinderschutzes in Palästina dar (während der Arbeiterinnenschutz, außer dem Verbot der Nachtarbeit, in dieser Verordnung ganz unzureichend ist); allein sie befriedigt in keiner Weise die minimalen Forderungen der Arbeiterschaft. Einige radikale Änderungen sowie Zusätze in der bestehenden Verordnung zeigten sich sofort als notwendig, auch, um das Gesetz dem erreichten Standard der meisten Kulturländer anzupassen. Diese Minimalforderimgen der Allgemeinen Arbeiterorganisation sind heute: 1. Trennung der beiden in nur geringem Zusammenhang stehenden Verordnungen über Frauen- und Kinderschutz. 2. Verbot der Kinderarbeit bis 14 Jahre. 3. Beschränkung der Arbeit bis 16 Jahre auf sechs Stunden, und von 16 bis 18 Jahren auf acht Stunden pro Tag. 4. Verbot der Kinderarbeit nicht nur in der Industrie, sondern auch in sämtlichen städtischen und landwirtschaftlichen Betrieben, soweit nicht die Arbeit im Betrieb der Eltern in Frage kommt. 5. Erweiterung der Liste der gesundheitsgefährlichen Arbeiten, vor allem auf Gewerbe, die in Palästina wichtiger sind als die in der existierenden Verordnung verzeichneten (Streichholzfabriken, Druckereien usw.). 6. Ausdehnung des Nachtarbeitsverbotes auf die Zeit von 6 bis 7 (und nicht von 7 bis 6, wie jetzt). 7. Vierteljährliche ärztliche Untersuchung der Jugendlichen zur Prüfung ihrer Arbeitstauglichkeit sowie Notwendigkeit der Beistellung eines ärztlichen Zeugnisses vor Beginnen der Arbeit. 8. Gewährung eines gesetzlichen Jahresurlaubes für Jugendliche. 9. Besondere Verordnung über Lehrlingsschutz (Beschränkung der Zahl der Lehr-

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