Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 13 (1930)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1930)
- Article
- Die Arbeitsbedingungen der jüdischen städtischen Arbeiter Palästinas
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 36 (sequence 19)
- Language
- German
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giiügte sich mit einer Abschrift des englischen Gesetzes, ohne zu berücksichtigen, daß die Bedingungen eines entwickelten Industrielandes ganz andere sind als die eines Landes, das im Anfang seiner Entwicklung ist. Im Gegensatz zum Vorschlage der Arbeiterschaft war der der Regierung nicht auf dem Prinzip der obligatorischen Solidarhaftung aller Arbeitgeber nach kontinentalem Muster begründet, sondern auf dem der Individualhaftung jedes Arbeitgebers für „seine" Arbeiter ohne Versichernngspflicht, obwohl es klar ist, daß die unsicheren Bedingungen eines Einwanderungs- und Aufbaulandes es mit sich bringen, daß der Anspruch des Einzelarbeiters in keiner Weise gesichert ist, falls nur der einzelne Arbeitgeber für die Zahlung der Rente verantwortlich ist, denn nicht immer ist die Existenz des Arbeitgebers, der oft selbst Einwanderer ist, eine für die Dauer gesicherte; speziell gilt dies für die Kategorie der Bauunternehmer, die zeitweilig in Palästina eine große Rolle als Arbeitgeber spielten und oft ebenso schnell verschwanden wie sie auftauchten. Die Exekutive der Allgemeinen Arbeiterorganisation überreichte am 29. November 1926 der Regierung ein Memorandum als Antwort auf den ihr überreichten Vorschlag der Regierung, in dem folgende Abänderungsvorschläge gemacht wurden: 1. Auch die Angestellten, die an Motoren beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeiter sowie die in Lagerräumen und beim Ent- und Beladen von Schiffen Beschäftigten in das Gesetz einzuschließen. 2. Aufhebung des Paragraphen, der den Arbeitern im Falle „schlechter Aufführung" (wilful misconduet) das Recht auf Entschädigung nimmt, selbst im Todesfall. 3. Verpflichtung der Arbeitgeber, ihre Arbeiter gegen Unfall zu versichern (ohne diese Verpflichtung bleibt der Arbeiter vielfach ohne ausreichenden Schutz, da die Weiterexistenz des Arbeitgebers oder Betriebes oft nicht gesichert ist). 4. Erhöhung der Entschädigungsminimalsumme von 100 £ auf 200 £ und der Maximalsumme von 200 £ auf 300 £ im Todesfalle, entsprechend der Skala im englischen Gesetz. 5. Änderung der Entschädigungstarife im Falle teilweiser Beschädigung. Nach dem bestehenden Gesetz beträgt die Entschädigung 1 £ oder 50% des Wochenlohnes. Diese Rate entspricht zumeist nicht dem Existenzminimum, da selbst der reguläre Lohn in Palästina sehr oft bereits ganz unzureichend ist (siehe den Abschnitt über Arbeitslöhne). Die Forderung lautet: Festsetzung der Entschädigung auf 75% des Wochenlohnes, wenn der Tageslohn kleiner ist als 300 Mill, oder auf 100%, wenn er kleiner ist als 200 Mill. 6. Entschädigung bei Gewerbekrankheiten wie in England. 7. Gesetzliche Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und Einführung einer gesetzlichen Arbeiterunfallinspektion, die die Ausführung dieses Gesetzes überwacht. Im bestehenden Gesetz fehlen die hier unter 6. und 7. verzeichneten Paragraphen ganz. Die Forderungen der Allgemeinen Arbeiterorganisation sind bis heute ohne Erfüllung geblieben, so daß das Gesetz seine wohltätigen Wirkungen nur in beschränktem Maße auswirken konnte. Der zweite Vorschlag der Allgemeinen Arbeiterorganisation betraf das Kinderschutzgesetz. Genaue Untersuchungen (siehe darüber „Intern. Labour Review", Vol. 42, 2. August 1926: „Employment of Young Persons in Palestine in 1925") haben gezeigt, daß 34% aller jugendlichen jüdischen Arbeiter (bis 18 Jahre inklusive) im Alter unter 14 Jahren in das Arbeitsverhältnis eintraten, in Jerusalem sogar 40%; ein Drittel aller jugendlichen Arbeiter im Alter von acht bis zwölf Jahren arbeitete damals 13 Stunden und mehr, und 50% mehr als acht Stunden im Tag, wenn man die Pause nicht mitrechnet, neun Stunden und mehr.