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Palästina · 1929-10-01 · Heft 10-11 (Oktober 1929) · p. Seite 33

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
12 (1929)
Issue
Heft 10-11 (Oktober 1929)
Article
Die Arbeiter-Krankenkasse (Kupath Cholim) in Palästina
Date
1929-10-01
Page
Seite 33 (sequence 3)
Language
German
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der „Hadassah" und der jüdischen Gemeinde in Haifa. Nehmen wir den Fall an, die jüdische Gemeinde in Haifa verpflichtet sich, sich im Laufe der nächsten Jahre mit 30% der Gesamtausgaben für die Erhaltung des Spitals zu beteiligen und sie stelle dabei als einzige Forderung, daß sie in der Leitung des Spitals einen Vertreter entsende, der Einfluß auf die Gebarung, auf die Anstellung des medizinischen Personals usw. ausübe, was auch jetzt tatsächlich gefordert wird; könnte dann die „Hadassah" die Erfüllung dieser gewiß gerechten Forderung verweigern? Nehmen wir weiter an, daß nach einigen Jahren, nachdem der Jischuw an eigene Verantwortung und Verwaltung gewöhnt worden ist, die Gemeinde in Haifa dieses ihr Verhältnis zur „Hadassah" umkehren will, indem sie an die „Hadassah" mit dem Antrag herantritt, selbst für 70% der Ausgaben des Spitals zu sorgen und daß sich die „Hadassah" bloß mit 30% beteilige, unter einer Bedingung, daß die Haifaer Gemeinde die Leitung des Spitals übernimmt und der „Hadassah" eine gebührende Vertretung überläßt; könnte dann die „Hadassah" dieser, ich wage es auch jetzt zu sagen, gerechten Forderung ernsten Widerstand leisten? Würde eine Verweigerung der Annahme eines solchen Antrages und somit der Verzicht auf 70% Beteiligung der Bevölkerung an den medizinischen Ausgaben nicht ein Vergehen an nationalem Gut und eine Verschwendung des Geldes des zionistischen und, heute kann man schon auch sagen, auch des nichtzionistischen Steuerzahlers gleichbedeutend sein? Könnte nicht die zionistische Exekutive es von der Mandatarmacht lernen, die es so gut, vielleicht zu gut versteht, durch Beteiligung mit geringsten, zuweilen lächerlichen Summen sich die Leitung an allen wichtigen Instituten zuzusichern, ohne dabei der Bevölkerung das Gefühl der Selbstverwaltung zu nehmen? Könnte die K. Ch. soviel Geld aus dem Lande herausholen, wenn sie nicht ihren Mitgliedern das volle Bewußtsein der Selbstverwaltung lassen würde? Nun, was einer Gemeinde in Haifa oder Tel-Aviv ohne weiteres zugebilligt werden, ja sogar von der Exekutive sehnlichst erwünscht werden sollte, mußte sich die K. Ch. im Laufe von Jahren erobern, nämlich das Recht, eigene Institute auszubauen und zu verwalten, natürlich bei voller Zuerkennung einer Vertretung der zonistischen Exekutive in der Verwaltung der K. Ch. mit weitgehenden Rechten. Ist nicht, was für die Haifaer Gemeinde recht ist, für die K. Ch. billig? Das Spital der K. Ch. in Emek Isreel hat sich schon das Recht des Fortbestehens unter der Firma der K. Ch. erkämpft. Aber, so fügt man gleich hinzu, in den Städten sei die „Hadassah" die Alleinherrscherin und sieht auch die eigenen Ambulatorien der K. Ch. in den Städten mit scheelen Augen an und glaubt, darin einen Eingriff in die souveränen Rechte der „Hadassah" zu sehen. Ein Wort ist leicht gefunden: „Duplizität", und man beruft sich dabei auf den armen zionistischen Steuerzahler. Geht es denn an, fragt man naiv, daß vom Geld desselben Steuerzahlers doppelte Institute ausgehalten werden? Wie steht es nun in Wirklichkeit mit diesen „doppelten Instituten?" Tatsache ist, daß die Ambulatorien der „Hadassah" überfüllt sind und daß der Arzt in wenigen Stunden viel zu viele Kranken abfertigen muß. Tatsache ist ferner, daß auch die Ambulatorien der K. Ch. unter demselben Übelstand leiden und daß die K. Ch. schon vor zwei Jahren darangegangen ist, das Zentralambulatorium in Tel-Aviv in mehrere kleine Ambulatorien zu zerlegen, also gleichsam selbst sogenannte „doppelte Institute" zu schaffen. Wem wird es also nützen, wenn man justament dem heiligen Prinzip zuliebe alle Kranken der K. Ch. und der „Hadassah" unbedingt in einem Riesenambulatorium zusammenpferchen wollte? Entspricht dies den hygienischen Bedingungen des Landes? Oder muß es unbedingt ein und derselbe Arzt sein, der Kassenmitglieder und Nichtkassenmitglieder behandelt, um ja nicht den Verdacht

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