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Palästina · 1929-04-01 · Heft 4-5 (April 1929) · p. Seite 90

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Journal
Palästina
Volume
12 (1929)
Issue
Heft 4-5 (April 1929)
Article
[Rezension]
Date
1929-04-01
Page
Seite 90 (sequence 3)
Language
German
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diese Völker zu Rechtssubjekten geworden und können auf Grund der Satzung Rechte erwerben und, wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist, hat bei der Vormundschaft das Mündel selbst die Rechte. Es muß deshalb angenommen werden, daß alle Rechte (also auch die Souveränität) den Mandatsländern selbst zustehen und ihnen nur die Ausübung ganz oder teilweise entzogen werden soll." (S. 52.) Dagegen ist zu sagen, daß es wohl der modernen Völkerrechtslehre entspricht, Völkerrechtssubjektivität als potentielle Fähigkeit, völkerrechtliche Rechte und Pflichten zu haben, auch einem völlig handlungsunfähigen Rechtsträger zuzusprechen, Souveränität jedoch setzt nach der geltenden Lehre die Fähigkeit der in Betracht kommenden Instanz voraus, völkerrechtlich verbindliche Handlungen mit rechtlicher Wirksamkeit selbst zu setzen; diese Fähigkeit haben die Mandatsvölker zweifellos nicht; (allein der Irak hat eine be schränkte Handlungsfähigkeit). Gsell-Trümpli setzt sich in seiner Schrift in interessanter und gründlicher Art mit einer ganzen Reihe von Problemen auseinander, doch soll in dieser Besprechung nur noch auf eines derselben eingegangen werden, und zwar deshalb, weil es für das Palästinamandat von Bedeutung ist. In § 6 seines Buches weist der Verfasser nach, daß die einzelnen Mandatskategorien durch Art. 22 für die angegebenen Territorien nicht definitiv festgelegt worden sind, sondern daß die Absätze 4 bis 6 des genannten Artikels nur „auf Grund der Kenntnisse und Zustände, wie sie zur Zeit des Inkrafttretens der Satzung vorlagen", die Richtlinien für die Ausführungsbestimmungen aufstellen. Es ist nun selbstverständlich, da es ja dem immanenten Sinn der Mandatsvormundschaft entspricht, daß die Mandatsvölker, entsprechend dem Fortschreiten in ihrer Entwicklung, auch in eine entsprechend höhere Mandatskategorie als die in diesen Absätzen angegebene aufrücken können, das steht vollkommen in Einklang mit Art. 22. Doch „auch Bestimmungen der einzelnen Mandatsverträge, die unvereinbar sind mit dem Wortlaut der Alinea 4 bis 6 des Art. 22, können Gültigkeit beanspruchen, sofern sie sich auf Verhältnisse berufen können, die vorher nicht erkannt oder unrichtig eingeschätzt worden waren. Allerdings ist vorauszusetzen, daß diese Änderungen in den Verhältnissen des Mandatslandes und nicht etwa des Mandatars eingetreten sein müssen. Ferner dürfen solche Abweichungen nicht leichtfertig vorgenommen werden." (S. 34.) Und in § 14 zeigt uns der Verfasser die praktische Anwendung dieser Erkenntnis, indem er sagt: „Tatsächlich ist die Einteilung der Mandatsgebiete zu den drei Kategorien nicht genau nach den Bestimmungen des Art. 22 vorgenommen worden. Besteht sie dennoch zu Recht? Betreffend die A-Mandate heißt es in Alinea 4, daß diese Gemeinwesen ,vorläufig4 als unabhängige Nationen anerkannt werden können. Dieses ,Vorläufig4 bezieht sich auf unabhängige Nationen6. Es ist also der Fall als möglich \orausgesetzt, daß sie unter Umständen später nicht mehr solche sein werden, nämlich, wenn es sich herausstellt, daß die Entwicklungsstufe nicht erreicht ist, wie man vorderhand annahm, und die eine solche Anerkennung rechtfertigt. Hätte man damit nur auf die spätere Unabhängigkeit hindeuten wollen, wie etwa auch angenommen wird, so wäre dieses ,Vorläufig' nicht nur unnötig, sondern verwirrend. Denn in diesem Fall wären die Gemeinwesen auch weiterhin und um so eher unabhängige Nationen. Es ist also eine eventuelle spätere Zuteilung zu einer anderen Kategorie vorgesehen." (S. 83.) Es darf wohl ohne weiteres angenommen werden, daß es sich hier um einen Hinweis auf das Palästinamandat handelt, das ja tatsächlich in der Art eines B-Mandates verwaltet wird, obwohl es in Art. 22 VBP. unter die A-Mandate subsumiert ist. Gsell-Trümplis gänzlich unpolitische, juristische Argumentation erbringt also den Nachweis dafür, daß — entgegen den Behauptungen der arabischer! Exekutive im Ghurchillschen Weißbuch von 1922 — die Beschränkung

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