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Palästina · 1929-04-01 · Heft 4-5 (April 1929) · p. Seite 89

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Journal
Palästina
Volume
12 (1929)
Issue
Heft 4-5 (April 1929)
Article
[Rezension]
Date
1929-04-01
Page
Seite 89 (sequence 2)
Language
German
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kanu unmöglich beigepflichtet werden: Völkerbundsatzung und Mandatsverträge können und dürfen freilich nicht als Gesetz einerseits, logische Interpretation des Gesetzes anderseits aufgefaßt und einander gegenübergestellt werden, sondern die Mandatsverträge sind im Verhältnis zu Art. 22 VBP. untergeordnete Normensysteme, die ihre Geltung aus Abs. 8 des Art. 22 VBP., also — nach Gsell-Trümplis eigener Auffassung — aus einem Völkerrechtssatz ableiten: Hier in diesem Abs. 8 des Art. 22 finden wir die ausdrückliche Ermächligung der Völkerbundversammlung*), respektive des Rates, Normen für bestimmte Zwecke (das heißt die Mandatsverträge) zu schaffen, welch letztere aber nun zweifellos zur „Ableitung von Prinzipien" beigezogen werden können. Ja, Gsell-Trümpli hätte, weitergehend, auch die vom Mandatar für die Mandatsterritorien erlassenen Gesetze seiner Untersuchung mit zugrunde legen können, denn auch sie leiten, auf dem Umwege seiner zweifachen Delegation, ihre Geltung aus Art. 22 VBP. ab: Hat doch der Völkerbundrat, auf Grund und im Rahmen seiner in Art. 22, Abs. 8, übertragenen Kompetenzen, den Mandataren vertraglich (in den Mandatsverträgen) beschränkte Gesetzgebungsbefugnisse eingeräumt. Allerdings können diese beiden untergeordneten Normensysteme (Mandatsverträge und Rechtsordnung in den Mandatsterritorien) nur mit einer Einschränkung zur Ableitung von Prinzipien verwendet werden, nämlich insoweit, als sie sich nicht zur höheren Ordnung ihrer Quelle in Widerspruch setzen. Liegt dieser Widerspruch vor, so ergibt sich rechtlich Nichtigkeit der widersprechenden Norm. (Daß auch solche Normen — es sei z. B. auf Art. 3 der französischen Mandate über Togo und Kamerun verwiesen, der in eklatantem Widerspruch zu Art. 22 VBP. steht — tatsächlich Geltung beanspruchen und eventuell erhalten können, beweist nichts gegen die ausgesprochene rechtliche These.) Gsell-Trümplis Auffassung und Argumentation in dieser fundamentalen Frage beweist sein völliges Ignorieren der Einheit des Rechtssystems, die insbesondere von Kelsen und dessen Schule so nachdrücklich hervorgehoben wird. Das umfangreichste Kapitel in der vorliegenden Arbeit ist jenes, welches sich mit der Frage nach dem Träger der Souveränität über die Mandatsländer befaßt. Der Begriff der Souveränität nimmt proteusartig alle möglichen Bedeutungen an, auf Grund deren sich naturgemäß ganz verschiedene Lösungen der Souveränitätsfrage ergeben. Gsell-Trümpli definiert die Souveränität als „die Summe der Rechte, die einem Subjekt des Völkerrechts zu einer bestimmten Zeit in der Regel sowohl im Verkehr mit anderen Völkerrechtssubjekten als auch den eigenen Untertanen gegenüber zustehen" (S. 40), und er fügt hinzu: „Der so gefaßte Begriff erfüllt das erforderliche Postulat der Bestimmtheit; denn es kann jederzeit festgestellt werden, welche Kompetenzen einem Staate in diesem Sinne in einem bestimmten Zeitpunkte zukommen. Bevor zur Anwendung dieser Definition auf das gegebene Problem geschritten werden kann, ist festzustellen, welche Rechte heute in der Regel einem Staate zustehen. Es sind dies: seine innere Organisation und seine Beziehungen zu anderen Völkerrechtssubjekten selbst zu bestimmen, soweit die Schranken des allgemein gültigen Völkerrechts es zulassen." (Ebenda.) Aus diesen Worten müßte man schließen, daß Gsell-Trümpli staats- und völkerrechtliche Handlungsfähigkeit als Voraussetzung der Souveränität ansieht, wie das in der geltenden Lehre üblich ist. Der Verfasser argumentiert aber folgendermaßen weiter: „Da, wie eben gesagt worden ist, die Völkerbundsatzung gerade betreffend das Mandatssystem zum mindesten generelles Völkerrecht begründet, sind *) Die Streitfrage kann hier ganz außer Betracht bleiben, ob das Wort „Bundesmitglieder" in diesem Absatz des Art. 22 tatsächlich auf die Bundesversammlung hinweist.

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