Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 12 (1929)
- Issue
- Heft 4-5 (April 1929)
- Article
- Britische Nationalitätenpolitik in den Kolonien
- Date
- 1929-04-01
- Page
- Seite 68 (sequence 3)
- Language
- German
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Wir konnten aus dem 354 Seiten starken Bericht nur einige wichtige Punkte herausheben, die über die Auffassung englischer Politiker betreffend die „Selbstregierung" in Territorien, in denen mehrere Nationen mit verschiedenen Interessen nebeneinander siedeln, Aufschluß geben. Die Aufnahme des Berichtes in der Öffentlichkeit ist jedoch ebenso interessant wie dieser selbst. Die „Times" schrieben in ihrem Artikel über den Bericht in ihrer Nummer vom 18. Jänner 1929: „Man beginnt jetzt zu begreifen, daß sowohl auf dem Gebiet des Erziehungswesens als auf dem der politischen Entwicklung ein schwerer Preis in Asien zu zahlen ist für die viktorianische Selbstgefälligkeit, welche annahm, daß das englische Vorbild des 19. Jahrhunderts die einzig mögliche Form ist." Damit gibt dieses Hauptorgan der Konservativen den Ausführungen des Berichtes recht und zeigt eine bemerkenswerte Einsicht in die Fehler des politischen Doktrinarismus Englands. Dort stand man ursprünglich den Fragen gemischtnationaler Staaten fremd gegenüber: „Nation" und „Staat" (The nation) waren in England stets synonyme Begriffe gewesen, während in gemischten Staaten schon längst (zuerst im alten Österreich durch Karl Renner 1902) die Gedanken der nationalpolitischen Autonomie theoretisch bis ins letzte Detail durchgearbeitet worden waren. Noch mehr war aber in England die Doktrin von der alleinseligmachenden Herrschaft einer Parlamentsmajorität festgewurzelt. Wenn auch die Verhältnisse in Palästina ganz andere sind als in Ostafrika, so ist doch eine weitgehende Nutzanwendung der Schlußfolgerungen des Berichtes aus Palästina möglich. Die „Jüdische Rundschau", Berlin, sagt darüber in ihrer Nummer vom 25. Jänner d. J.: „Auch in Palästina haben wir einen ,gemischten Staat', wenn auch die ,Mischung' etwas anderer Art ist als im ostafrikanischen Kolonialgebiet. Auch hier besteht das Problem darin, eine Form zu finden, wie zwei Gemeinschaften nebeneinander leben und sich entwickeln können, ohne daß die eine befürchten muß, der Herrschaft der anderen unterworfen zu sein. Die jüdischen Rechte auf Errichtung des im Mandat vorgesehenen Nationalheims müssen ebenso konstitutionell gesichert werden wie die Rechte der Landesbevölkerung. Eine parlamentarische Regierung nach europäischem Vorbild, wie sie heute die Araber fordern, wäre eine schablonenhafte Übertragung von fremden Formen auf ganz anders liegende Verhältnisse. Eine Verfassung muß organisch aus dem Leben des Landes und seiner Völker hervorwachsen und die vitalen Bedürfnisse der Landesentwicklung berücksichtigen. In Palästina, das wahrscheinlich im Laufe der nächsten Jahre ebenso wie Ostafrika und andere Länder eine Art Konstitution erhalten wird, muß daher eine ,Zwischenstufe6 gefunden werden, ein Gebilde eigener Art, entsprechend der einzigartigen Situation dieses Landes. Die in dem Kenya-Bericht ausgesprochene allgemeine Erkenntnis, daß es mehr Möglichkeiten gibt als die des viktorianischen Parlamentarismus, ist darum auch für Palästina von unmittelbarer Wichtigkeit. Wir glauben, daß es gerade Sache der Juden wäre, statt sich wie bisher gegen jede Verfassung ablehnend zu verhalten, bei der Auffindung der für Palästina geeigneten Verfassung mitzuwirken, damit ein brauchbares Gebilde zustande kommt, das den jüdischen Interessen, die gleichzeitig das Interesse der Produktivierung des Landes mit umfassen, gebührend Rechnung trägt und doch den politischen Fortschritt und die politische Erziehung des ganzen Landes fördert. Es handelt sich hier um eine politisch-schöpferische Aufgabe, die nicht von lebensfernem Doktrinarismus ausgehen darf, sondern für diesen speziellen Fall einen speziellen Ausweg zu finden hat, wobei das Ziel sein muß: Sicherung der nationalen Gleichberechtigung beider Völker und der jüdischen Einwanderung." Wir teilen diese Ansichten und weisen darauf hin, daß schon in der V. Session der