Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 12 (1929)
- Issue
- Heft 4-5 (April 1929)
- Article
- Britische Nationalitätenpolitik in den Kolonien
- Date
- 1929-04-01
- Page
- Seite 67 (sequence 2)
- Language
- German
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nügender Größe gebildet werden, um auf diesen homogenen Einheiten die Selbstverwaltung von Eingeborenen uridvon Sied 1 e r n aufbauen zu könne n." Wir kommen auf dieses wichtigste Postulat noch zurück. Der Bericht spricht ferner beim Titel „Arbeit" davon, daß die Regierung darauf sehen soll, daß die Eingeborenen ihre Arbeitskraft zu anständigen Bedingungen (fair terms) verkaufen. Dies entspricht dem für Palästina festgelegten Prinzip der „fair wages" für Regierungsarbeiten. Der Bericht skizziert sodann zunächst eine beschränkte Selbstverwaltung, die den Eingeborenen solange zugestanden werden soll, bis sie dazu reif werden, daß ihre Interessen mit denen der weißen Siedler zusammengeschweißt werden können. Bis dahin soll die Entwicklung bei der Selbstverwaltung beider Teile parallel gehen, wobei stets ein wichtiger Teil der bisherigen Interessen gemeinsam sein wird. Die Regierung wird im Falle von Differenzen der unparteiische Schiedsrichter sein. „Die richtigste Form der Entwicklung würde eine vereinigte Vertretung in einem zentralen gesetzgebenden Rat sein mit der Regierung, die zwischen beiden Seiten das Gleichgewicht hält." Der Bericht prüft nun, wie diese Prinzipien praktisch durchgeführt werden können in einem sogenannten „gemischten Staat" (mixed State). Für eine längere Zeitperiode „wird der Unterschied im Stande der Zivilisation der verschiedenen Rassen so groß sein, daß sichtlich kein System einer auf dem demokratischen Prinzip der Gleichheit aufgebauten verantwortlichen Regierung möglich sein würde" (S. 90). Eingehend wird die Frage erwogen, ob die Distrikte der Siedler und die der „natives" verschiedene Verfassungen erhalten sollen, so daß zwei separate Staaten im Staate geschaffen werden würden. Die Schwierigkeit liegt dabei nach dem Bericht in der Unmöglichkeit einer genauen Abgrenzung der nationalen Distrikte, ferner gibt es gemeinsame Landesinteressen und, notgedrungen, eine gemeinsame Landesverwaltung. Infolgedessen wird jener Gedanke wieder verlassen, seine, bloße Erörterung ist aber ein interessantes Zeichen dafür, wie weit demokratische Engländer in Vorschlägen ganz undemokratischer Natur gehen können, um Nationen, die Minderheiten sind, in ihren berechtigten Interessen zu schützen. Der Bericht der Kommission, dessen Vorsitzender der Abgeordnete Sir Hilton Young war, weist jedenfalls den Gedanken an eine parlamentarische Majoritätsherrschaft für Fälle, unter die man auch Palästina einreihen kann, ausdrücklich ab, indem er sagt, eine Majoritätsherrschaft ist untunlich, „w o die Interessen verschiedener und politisch voneinander geschiedenen Gemeinschaften miteinander in Konflikt stehen" (S. 105). Diesen Satz wird man in bezug auf Palästina voll übernehmen können. Es wird zum Schlüsse vorgeschlagen, unter der objektiven und unparteiischen Leitung der Zentralgewalt (des Gouverneurs) alle Möglichkeiten der lokalen nationalen Selbstverwaltung auszubauen, um so die Geschäfte des gesetzgebenden Rates zu vermindern, der notwendigerweise eine gemischte Vertretung darstellen muß. Für diesen Rat — man brachte die oben gegebenen Ziffern der Zusammensetzung der Bevölkerung in Kenya — werden für dieses Territorium vorgeschlagen: 1. Offizielle Mitglieder: 9 Beamte (ex officio), 6 ernannte Europäer (Briten), 1 ernannter Araber. 2. Inoffizielle Mitglieder: 11 gewählte Europäer, 5 gewählte Inder, 1 gewählter Araber, 5 ernannte Repräsentanten der Eingeborenen. Dabei ist das "Wahlrecht durch Besitz- und Bildungszensus eingeschränkt (S. 190). Schließlich meint der Bericht, daß die vorgeschlagene Lösung nur eine „Zwischenstufe" bilde, da einmal die Zeit kommen werde, wo die Eingeborenen soweit entwickelt sein werden, um politische Rechte zu verlangen.