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Palästina · 1929-01-01 · Heft 1 (Januar 1929) · p. Seite 29

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
12 (1929)
Issue
Heft 1 (Januar 1929)
Article
Rund um Palästina
Date
1929-01-01
Page
Seite 29 (sequence 3)
Language
German
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die Gesandten im Ausland und die hohen Beamten und Richter. Ihm steht auch das <5T Amnestierecht zu. Gegen diese drei Bestimmungen (Recht des Vertragsschlusses, Recht der Minister- und Gesandten-Ernennung, Recht der Amnestie) hat das französische Hcchkommissariat protestiert und sie für ehenso unannehmbar erklärt wie die Bestimmung über die Einheit. Weitere Verfassungsbestimmungen setzen fest, daß Konzessionen zur Ausbeutung der natürlichen Schätze des Landes nur durch ein Gesetz und auf beschränkte Zeit erteilt werden dürfen. Die Ordnung des Heerdienstes soll durch ein besonderes Gesetz bestimmt werden, während schon die Verfassung festsetzt, daß dem Präsidenten der Republik auf Vorschlag seiner Regierung das Recht zusteht, den Kriegszustand zu verhängen, doch muß diese Entschließung dem sofort einzuberufenden Parlament oder dem tagenden Parlament vorgelegt werden. Auch gegen diese zwei letzteren Bestimmungen hat das französische Hochkommissariat Protest eingelegt. In der Verfassung selbst ist der Rechte der Mandatregierung keine Erwähnung getan, ebensowenig wie in der Verfassung des Königreiches Irak. Die Festsetzung des Verhältnisses zur Mandatregierung sollte nach dem Vorbild des Irak durch einen Vertrag zwischen Syrien und Frankreich erfolgen. Daß aber Frankreich nicht daran denkt, den Syrern soweit entgegenzukommen wie Großbritannien den Mesopotamiern, zeigt sich in den sechs Vorbehalten, die die Mandatverwaltung den Bestimmungen der Verfassung gegenüber gemacht hat. In einem Falle handelt es sich vor allem um die Auseinandersetzung zwischen Libanon und Syrien. Die Vereinigung Syriens mit dem eigentlichen Libanon ist eine Frage der Zeit. Hier gilt es. die Verhältnisse reifen zu lassen und nicht noch bestehende Gegensätze durch einen Machtspruch lösen zu wollen. Was aber für den eigentlichen Libanon gilt, gilt nicht für die im Jahre 1920 hinzugefügten syrischen Gebiete mit überwiegend mohammedanischer Bevölkerung, die die syrische Einheit sofort erstreben. Hier wäre ein Anschluß an Syrien die beste Lösung. Bei den andern fünf Bestimmungen, gegen die die Mandatregierung protestiert hat, handelt es sich um Rechte, die dem König von Irak nach der Verfassung Mesopotamiens zustehen. Es ist fraglich, ob Frankreich nicht auch besser täte, sie in der Verfassung ruhig stehen zu lassen und ihre Ausübung für die Vertragsdauer im Vertrag einzuschränken oder an gewisse Bedingungen der Zustimmung der Mandatarmacht zu knüpfen. Weite Kreise der syrischen Bevölkerung würden es wohl begrüßen, wenn die verfassunggebende Nationalversammlung ihre Arbeit bald abschließen und die eigentliche gesetjgeberische Tätigkeit des Parlaments beginnen könnte. Ihm stehen große Aufgaben bevor. Auf der einen Seite die Förderung der wirtschaftlichen Entfaltung, die bisher völlig vernachlässigt wurde und die durch die Jahre des Aufstandes schwere Einbußen erlitten hat, auf der anderen Seite die Modernisierung der gesamten Gesetzgebung. In Syrien gilt noch immer, wie in Palästina, das osmanische Recht, das in der Türkei selbst bereits außer Kraft gesetjt ist. Sein wichtigster Mangel ist der Umstand, daß es alle personalen Angelegenheiten, Status-, Ehe- und Hinterlassenschaftsfragen, den ordentlichen Gerichten entzieht und den religiösen Gerichten der verschiedenen Konzessionen überweist. Dadurch wird nicht, nur in allen diesen Fragen unmodernes, mittelalterliches Recht angewendet, sondern es wird auch der Gegensatj zwischen den einzelnen Religionsgemeinschaften, der sich so unheilvoll in der syrischen Geschichte ausgewirkt hat, verstärkt und das Wachsen einer einheitlichen, in ihren sozialen Lebensformen untereinander ähnlichen Gemeinschaft verhindert. Die syrischen Nationalisten werden gut tun, sich vor allem diesen und andern dringenden Problemen der inneren Reform zuzuwenden. Auf diese Weise

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