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Palästina · 1929-01-01 · Heft 1 (Januar 1929) · p. Seite 28

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
12 (1929)
Issue
Heft 1 (Januar 1929)
Article
Rund um Palästina
Date
1929-01-01
Page
Seite 28 (sequence 2)
Language
German
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zu entziehen, und im Sommer 1926 kam es zwischen ihm und den syrischen Vertretern in Paris zu einem Abkommen, dessen Durchführung schon vor zwei Jahren die syrische Frage gelöst hätte. Damals siegten die reaktionären Einflüsse am Quai d'Orsay. Das Abkommen wurde nicht bestätigt, und de Jouvenel trat zurück. Ponsot, ein ruhiger und mit Äußerungen sehr zurückhaltender Verwaltungsbeamter, hat es in den zwei Jahren seiner Tätigkeit verstanden, das französische Verwaltungssystem etwas zu ändern. Er wurde darin von dem neuen Generalsekretär Maugras wirkungsvoll unterstützt. Die verfassunggebende Nationalversammlung konnte in Damaskus am 9. Juni feierlich eröffnet werden. Die nationale Partei hatte selbstverständlich bei den Wahlen zu dieser Nationalversammlung die überwiegende Mehrheit erhalten. Die gemäßigte Partei, der auch das von den Franzosen ernannte Ministerium Tadsch und Din el Husseinis angehörte, verfügte nur über eine schwache Minderheit. Die Nationalversammlung arbeitete in verhältnismäßig kurzer Zeit die Verfassung aus, aber nach kaum zweimonatiger Arbeit ergaben sich über einige Textfragen scharfe Gegensätze in der Auffassung der Syrer und der Mandatarmacht. Am 11. August vertagte Ponsot die Nationalversammlung für drei Monate. Schon am 11. November sollte daher die syrische verfassunggebende Nationalversammlung wieder eröffnet werden. Ponsot hatte aber bis zu dieser Zeit seine Verhandlungen in Paris nicht abgeschlossen. In der Zwischenzeit drängen auch die Syrer auf eine Lösung der Frage. Hat der ursprüngliche Verfassungsentwurf sich dem Wunsche Frankreichs gemäß für eine republikanische Staatsform ausgesprochen, so wächst in der letzten Zeit immer stärker das Verlangen nach der Einführung der Monarchie. Das Drusengebiet des Dschebel Hauran hat unzweideutig seinen Willen kundgetan, mit dem übrigen Syrien vereint und nicht als eigener Staat konstituiert zu werden. Das nationale EinheitsgefühL das seit einigen Jahren die bis dahin so streng auf ihre Abgesondertheit bedachten Drusen erfaßt hat, ist anscheinend in den Jahren des syrischen Aufstandes noch gewachsen. Die von der Nationalversammlung ausgearbeitete Verfassung setzt im ersten Paragraphen die Unabhängigkeit Syriens fest, im zweiten die Unteilbarkeit Syriens innerhalb der Grenzen, die es im Osmanenreich gehabt hat. Der französische Hochkommissär hat sich gegen diesen letzteren Artikel ausgesprochen, der vor allem den Libanon nicht als einen Teil Syriens erklären will. Syrien ist nach diesem Verfassungsentwurf eine Republik mit dem Islam als Staatsreligion und Damaskus als Hauptstadt. In der Verfassung ist die Gleichheit aller Syrer ohne Unterschied der Rasse, des Glaubens oder der Sprache und die vollen bürgerlichen Freiheiten festgesetzt. Nach der Verfassung wurzelt die gesetzgebende Gewalt im Volke, das sie durch das Parlament ausübt. Das aktive Wahlrecht steht jedem zwanzigjährigen Staatsbürger zu, das passive Wahlrecht jedem, der das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat. Die Dauer einer Parlamentsperiode beträgt vier Jahre. Bei der Festsetzung des Wahlrechtes sollen die Interessen der religiösen Minderheiten gewahrt werden. Die Schulbildung ist für Knaben und Mädchen obligatorisch und ihr Ziel ist die „Vervollkommnung und der Fortschritt in menschlicher und nationaler Beziehmig". Den religiösen Minderheiten steht das Recht zu, Schulen nach ihrem eigenen Wunsch einzurichten. Der Präsident der Republik hat das Recht, internationale Verträge abzuschließen und sie zu bestätigen. Verträge aber, die mit dem Frieden des Landes zusammenhängen, die das Finanzwesen oder den Handel betreffen, bedürfen der Bestätigung durch das Parlament. Der Präsident ernennt auch die Regierung nach dem Vorschlag des Ministerpräsidenten, er nimmt ihre Demission entgegen, er ernennt

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