Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 11 (1928)
- Issue
- Heft 8-10 (August 1928)
- Article
- Der Bericht der Untersuchungskommission (Joint Palestine Survey Commission) für die Jewish Agency
- Date
- 1928-08-01
- Page
- Seite 409 (sequence 20)
- Language
- German
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40ä sonst für Landwirtschaft nicht verfügbar sind. Dadurch würde eine neue Einkommensquelle geschaffen werden. Es wird angenommen, daß dieses Werk ebenfalls zu den Funktionen der Regierung gehört, und es wird der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß die Palästina-Regierung diesen Gegenstand einer ernsthaften Erwägung unterziehen wird. 5. Ein Fortschritt der Kolonisation in Palästina ist nicht durchführbar, bevor nicht eine Modifizierung des gegenwärtigen Besteuerungssystems stattgefunden hat. Den Kommissionsmitgliedern ist bekannt, daß die Regierung von Palästina, als einen vorübergehenden Notbehelf, einen Plan für die Ablösung der Zehentsteuer durch eine Reform, die einen Durchschnitt von fünf Erntejahren zur Grundlage nimmt, angenommen hat. Diese Reform ist jedoch nur in .bestimmten Dörfern zur Anwendung gelangt. Obwohl dieses neue System einige der bedeutenderen Uebel der Zehentsteuer eliminiert, wird es auf die Dauer nicht befriedigen, da eine Steuer nicht auf dem tatsächlichen Erträgnis, sondern auf dem Grundwert des zu besteuernden Eigentums basiert werden müßte. 6. Es ist erwünscht, daß die Regierung Palästinas die landwirtschaftliche Entwicklung des Landes dadurch ermutigt, daß sie neue landwirtschaftliche Unternehmungen für eine Zeit von fünf Jahren von der Besteuerung ausnimmt; dies in Ueb er einst immung mit der Praxis, die in anderen Teilen der Welt, wo eine Ermunterung landwirtschaftlicher Kolonisation als wünschenswert erachtet wird, in Geltung ist. 7. Es sollten in Zukunft Anstrengungen gemacht werden, um auch solche Siedler heranzuziehen, die über eigene Mittel verfügen, unbeschadet der Ermunterung derjenigen Immigranten, die, obgleich ohne Mittel, besonders qualifiziert für landwirtschaftliche Siedlungen sind (Chaluzim). 8. Es ist erwünscht, daß, bevor ein Kolonist auf dem Lande seßhaft gemacht wird, die Vorbereitung des Besitztums bis zu einem Punkte durchgeführt worden ist, die den Siedler in die Lage versetzt, schon vom Beginne an sich bei guter Haushaltung eine Lebensexistenz zu schaffen. Dies bedingt eine vorangegangene Entwässerung des Bodens, Sicherung der Wasserversorgung, bei bewässerbarem Boden geeignete Bewässerungsanlagen, Bau von Verbindungswegen zu den nächst erreichbaren Landstraßen und Vorbereitung des Bodens selbst für die gewählte Kultur. Diese Auswahl soll auf der Basis entsprechender wissenschaftlicher Unterlagen geschehen. Die dem Kolonisten zur Verfügung gestellten Maschinen und Werkzeuge müßten den wirklichen Bedürfnissen sorgfältig angepaßt sein. 9. Das landwirtschaftliche Kolonisationsdepartement soll von der Jewish Agency in einer Weise reorganisiert und geführt werden, daß eine sachgemäße Geschäftsführung und die Anwendung gesunder wirtschaftlicher Prinzipien, gesichert erscheinen. 10. Nach der Meinung der Experten ist die Errichtung weiterer Kollektiv- Siedlungen (Kwuzoth) nicht erwünscht, doch soll die Ausstattung der bestehenden Siedlungen dieses Charakters vollendet werden. Die Kommissionsmitglieder stimmen in dieser Ansicht überein. Was die während des vergangenen Jahres in Angriff genommene Einrichtung neuer Kolonien betrifft, so sollten diese keineswegs aufgegeben werden, sondern es sollten die nötigen Mittel zu ihrer Ausstattung beschafft werden, vorausgesetzt, daß ihre Reorganisation in einer Weise vonstatten gehen kann, daß sie in individualistische kooperative Siedlungen (Moschawim) umgewandelt oder als Ausbildungszentren benutzt werden, können. 11. Im Hinblick auf bisherige Erfahrungen sollte, bis neue Faktoren in Erscheinung treten, die Begründung von weiteren Hügel-Kolonien nicht stattfinden. 12. Den Bestrebungen, Siedler zu befähigen, wirkliche Landbesitzer zu werden, wird zugestimmt. Gemäß den Statuten des Jüdischen Nationalfonds scheint dies, soweit seine Ländereien in Betracht kommen, ausgeschlossen zu sein. Es wird anerkannt, daß es Fälle gibt, in denen die Siedler wegen ungenügender Erträge nicht in der Lage sein werden, die Kosten des Bodens zu