Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 11 (1928)
- Issue
- Heft 8-10 (August 1928)
- Article
- Der Bericht der Untersuchungskommission (Joint Palestine Survey Commission) für die Jewish Agency
- Date
- 1928-08-01
- Page
- Seite 410 (sequence 21)
- Language
- German
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410 tragen. In solchen Fällen mag es notwendig wenden, das bestehende Pachtsystem des KKL. fortzusetzen, eventuell in einer abgerundeten Form. (Anm. d. Red.: Die letzten zwei Sätze fehlten irrtümlicherweise in den bisher veröffentlichten Uebersetzungen.) Die Jewish Agency soll deshalb außer den gegenwärtig im Besitze des Jüdischen Nationalfonds befindlichen oder von ihm in Zukunft zu erwerbenden Ländereien eine von ähnlichen Beschränkungen freie Landreserve sicherstellen. Allen Bodenkäufen sollen gründliche Bodenanalysen und Wasserprüf.ung-en vorangehen; der zu entrichtende Preis darf den wirklichen Wert des Bodens nicht übersteigen. 13. In der Vergangenheit sind mehr Kolonisten auf gewissen Flächen angesiedelt worden, als von diesen erhalten werden können. Es ist wichtig, daß man bei zukünftiger Kolonisation sich von solchen Tendenzen freimacht. In gewissen bereits bestehenden Kolonien wird das Bodenausmaß erhöht werden müssen* sofern die Selbsterhaltung der Siedler erstrebt wird. In dieser Hinsicht biete£ jede einzelne Kolonie ein gesondertes Problem, an dessen besonderer Lösung ohne Zögern geschritten werden soll. Das Problem wird sowohl in den bestehenden wie in den zu gründenden Kolonien durch das Fehlen verläßlicher Daten über wesentliche Punkte kompliziert; so, was die für Bewässerung verfügbaren Wasserreserven betrifft und den Grad, bis zu welchem die Produktivität des Bodens durch , den Gebrauch von Düngemitteln erhöht werden kann. Eine hydrographische Prüfung sollte deshalb bald stattfinden, ebenso sollte die Durchführbarkeit künstlicher Düngung festgestellt werden. Die Veranstaltung einer solchen hydrographischen Erforschung gehört zu den Funktionen der Regierung, im Hinblicke auf die gewaltige Rolle, die die Wasserversorgung in der zukünftigen Entwicklung ganz Palästinas spielt. 14. Formelle schriftliche Verträge zwischen der Jewish Agency und den einzelnen Siedlern sollen sofort, ohne die Beteiligung irgend einer anderen Körperschaft, zur Durchführung gelangen. Was den von dem Siedler zurückzuzahlenden Betrag anbelangt, so ist in freimütiger Weise die Tatsache in Betracht zu ziehen, daß die von der palästinensisch-zionistischen Exekutive für die Siedlungskosten vorgeschossenen Summen durch Gründe in die Höhe getrieben worden waren, für die der Siedler nicht verantwortlich ist. Der zurückzuzahlende Betrag soll auf einer Summe fixiert werden, die eine gewinnbringende Bearbeitung des Bodens ermöglicht, wobei der Wirtschaftswert des Bodens und nicht der von der Agency für ihn verwandte Betrag als Grundlage genommen wird. Die Zahlungen sind in Raten zu machen, deren Termine im Vertrag festgesetzt werden sollten. Siedler, die diesen Forderungen nicht. nachkommen, sind durch andere zu ersetzen, die dies zu tun bereit sind. . 15. Die Möglichkeiten für jüdische Kolonisation in Palästina sind begrenzt durch die Möglichkeit der Beschäftigung anbaufähigen Bodens. Es ist deshalb eine sofortige Untersuchung über die Anwendbarkeit künstlicher Düngemittel erwünscht. Dies ist von besonderer Bedeutung angesichts der Tatsache, daß die Bodenpreise einen sehr hohen Stand erreicht haben. 16, Das Prinzip, außenstehende Arbeiter welcher Art immer in den Kolonien nicht zu beschäftigen, ein Prinzip, das gegenwärtig in den zionistischen Kolonien in Geltung ist, ist unhaltbar, wenn man den Enderfolg der Kolonisation im Auge hat. Abgesehen von anderem würde ein solches System zur Folge haben, daß in Zeiten, wo die Früchte aller von dem Kolonisten gemachten Anstrengungen auf dem Spiele stehen, er nicht in der Lage ist, die notwendigen Arbeitskräfte zu mieten, ohne deren Hilfe es für ihn und seine Familie unmöglich sein wird, seine Ernte einzubringen. Vielen Schwierigkeiten, die durch das bestehende System vermieden werden sollen, könnte abgeholfen werden durch die Einfügung einer Klausel in dem Vertrag zwischen dem Kolonisationsdepartement und dem Siedler, wobei ein Minimallohn für gedungene Arbeiter gesichert wird. . 17. Die jetzige unwirtschaftliche Benutzung von Wasser in Teilen der für Zitrusfrüchte geeigneten Zone hat bereits ein niedriges Wasserniveau zur Folge