Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 11 (1928)
- Issue
- Heft 8-10 (August 1928)
- Article
- Der Bericht der Untersuchungskommission (Joint Palestine Survey Commission) für die Jewish Agency
- Date
- 1928-08-01
- Page
- Seite 406 (sequence 17)
- Language
- German
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406 Der Gewährung der Imperial Preference (zollrechtlichen Vorzugsbebandlung innerhalb des britischen Reiches) steht angeblich die Meistbegünstigungsklausel im Wege, die in verschiedenen Verträgen der britischen Regierung enthalten ist. Es scheint jedoch, daß diese Klausel Palästina nicht betrifft. Sie bezieht sich auf ,,andere", d. h. ausländische Staaten und Nationen, unter welchen Palästina nicht gemeint sein kann. Die durch das Mandat geschaffenen Beziehungen zwischen Großbritannien und Palästina sind intimerer Natur. Wenn auch Palästina nicht ein verfassungsmäßiges britisches Territorium und auch nicht ein Protektorat ist, so steht es doch unter der Kontrolle des britischen Kolonial1amtes. Ist es auch, streng genommen, nicht eine britische Kolonie, so trägt es nichtsdestoweniger den Charakter einer Kolonie. Vom Völkerbundrat sind dem Mandatar weitreichende Pflichten gegenüber Palästina auferlegt worden. (Zum Beweise werden in dem Berichte mehrere Artikel des Mandates zitiert.) Diese Bestimmungen, die das Bestehen so enger Beziehungen zwischen Palästina und dem Mandatar dartun, lassen die Vorstellung, daß sie einander fremd sind, unfaßbar erscheinen; in der Tat ist eine solche Vorstellung stillschweigend ausgeschlossen. Angesichts dessen schlagen wir im freundschaftlichen Geiste vor, daß die Meistbegünstigungsklausel in den Handelsverträgen zwischen Großbritannien und anderen Mächten auf Palästina keine Anwendung findet. Es ist ferner bezeichnend, daß Imperial Preference durch Kabinettsorders allen anderen Großbritannien zugewiesenen Mandatsterritorien mit Ausnahme des Irak gewährt worden ist. Obgleich zwischen den auf Grund des Völkerbundvertrages geschaffenen drei Mandatsklassen Unterschiede bestehen, so sind diese, soweit sie den behandelnden Gegenstand betreffen, nicht wesentlich. Die von der Permanenten Mandatskommission in ihrer Sitzung vom Juli 1925 angenommene Resolution, wonach der Völkerbundrat ,,den Mandat armächten und allen anderen Staaten, ob sie Mitglieder oder Nichtmitglieder des Völkerbundes sind, die besondere Verträge oder Abkommen mit der Mandatarmacht abgeschlossen haben . . verpflichtet seien, die Vorteile solcher Verträge oder Abkommen auf Mandatsterritorien auszudehnen . . würde bedeuten, daß nach der Meinung der Mandatskommission kein Unterschied zwischen den verschiedenen Klassen der Mandatsterritorien bezüglich der Fragen von ,,Wohlfahrt und Entwicklung" jener Territorien besteht (um die Phrase in Artikel 22 des Völkerbundvertrages anzuwenden), und daß sie alle gleichmäßig als dem Sinne nach als Bestandteil der Mandatarmacht, der sie angeschlossen sind, behandelt werden sollen. Aber auch abgesehen von diesen Hinweisen, sind die Beziehungen zwischen Palästina und seinem Mandatar von einem besonderen Charakter, sodaß man Palästina als außerhalb der Meistbegünstigungsklausel, wie sie nach internationalem Gesetz interpretiert und angewendet wird, stehend anzusehen ist, (Hierfür werden in dem Bericht mehrere Beispiele und Präzedenzfälle aus dem internationalen Recht angeführt.) Es ist nicht wahrscheinlich, daß irgend eine andere Nation die Gewährung einer Imperial Preference durch den Mandatar an Palästina als die Gewährung einer ,,Gunst" ansehen würde in dem Sinne, wie dieses Wort in den Vertragsklauseln gedeutet werde. Selbst wenn ein solcher Vorzug nicht als ein absolutes Recht angesehen werden sollte, würde die Gewährung eines solchen schon durch Erwägungen gerechtfertigt sein, wie sie zwischen einem Vormund und seinem Mündel am Platze sind. III- Schlußfolgerungen und Empfehlungen. Der Bericht schließt mit diesem Teil, unterfertigt von den Mitgliedern der Jewish-Agency-Kommission: Lord Melchett (Sir Alfred Mond}, Dr. Lee, K. Fraenkel, Felix M. Warburg und Dir. Oskar Wassermann. Dieser Teil lautet: 1, Einleitende Feststellung. Geht man daran, eine Uebersicht über die Ergebnisse einer zehnjährigen Arbeit in Palästina zu schaffen, so muß man zunächst den besonderen Charakter