Mannheim
Compact Memory

Palästina · 1928-08-01 · Heft 8-10 (August 1928) · p. Seite 404

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
11 (1928)
Issue
Heft 8-10 (August 1928)
Article
Der Bericht der Untersuchungskommission (Joint Palestine Survey Commission) für die Jewish Agency
Date
1928-08-01
Page
Seite 404 (sequence 15)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2379786-2379867-2379872-2387004--07457-2387423
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

404 der jüdischen Schulen hat die Regierung bisher verhältnismäßig wenig beigetragen. Es wird nicht erwartet, daß die Regierung für die gesamten Unterrichtskosten aufkommt, aber solange ihre vernünftigen Schulvorschriften beobachtet werden, sollte das Budget für den Elementarunterricht von der Regierung in angemessener Weise unterstützt werden. Dies bedeutet nicht, daß ihr die Lasten für den religiösen, Mittelschul-, technischen oder sonstigen Spezialunterricht auferlegt werden. Anders aber verhält es sich mit dem Elementarunterricht, Die Bestimmungen des Mandates. Dies führt uns zu einer Betrachtung der Befugnisse und Pflichten der Palästina-Regierung, wie sie in dem Mandat vom 24. Juli 1922 festgelegt worden sind. Nach Artikel 1 dieses historischen Dokumentes wurden der Mandatärmacht Vollmacht in Gesetzgebung und Verwaltung in den vom Mandat gezogenen Grenzen gegeben. Artikel 2 legt dem Mandatar die Pflicht auf, das ,,Land unter solche politische, administrative und wirtschaftliche Bedingungen zu stellen, daß die Errichtung des Jüdischen Nationalheims gesichert werde"; entsprechend der Erklärung der Präambel des Mandates, welche die Bestimmungen der Balfour- Deklaration zitiert. In dem gleichen Artikel wird dem Mandatar die Pflicht zur Förderung sich selbst verwaltender Institutionen und der Schutz der bürgerlichen und religiösen Rechte aller Einwohner ohne Unterschied der Rasse und des Glaubensauf erlegt. -Artikel'4 erkennt die Jewish Agency als eine Institution an, ,,die Administration von Palästina zu beraten und mit ihr zusammenzuarbeiten in solchen wirtschaftlichen, sozialen und anderen Angelegenheiten, die die Begründung des Jüdischen Nationalheims und die Interessen der jüdischen Bevölkerung von Palästina betreffen und die unter der Kontrolle der Administration an der Entwicklung des Landes teilhat"-, Diese Bestimmung spricht nur von Mitarbeit und Mithilfe der Juden, überträgt aber nicht den Juden Lasten, die von allen Einwohnern Palästinas getragen werden sollten; auch bedeutet nicht diese Bestimmung eine Uebernähme von der Palästina-Regierung zukommenden Funktionen durch die Jewish Agency, noch das Recht der Agency hierzu. Artikel 11 schreibt vor, daß „die Administration Palästinas alle notwendigen Maßnahmen ergreifen solle, um die Interessen der Gesamtheit im Zusammenhange mit der Entwicklung des Landes wahrzunehmen und gemäß den von dem Mandatar übernommenen internationalen Verpflichtungen Vorsorge zu treffen für öffentliches Besitzrecht und Kontrolle der natürlichen Hilfsquellen des Landes, der öffentlichen Arbeiten u. a. m, Sie soll ein den Bedürfnissen des Landes entsprechendes Bodensystem einführen und u. a. das Bedürfnis im Auge behalten, eine geschlossene Siedlung und eine intensive Kultivierung des Bodens zu fördern". Diese Bestimmung, so behaupten wir, schreibt der Regierung Pflichten vor, wie wir sie beanspruchen. In der zweiten Bestimmung des Artikels 11 wird der Administration erlaubt, zusammen mit der Jewish Agency Vorkehrungen zu treffen, um öffentliche Arbeiten, Dienste und Erfordernisse durchzuführen und alle natürlichen Hilfskräfte des Landes zu entwickeln, insoferne diese Angelegenheiten nicht direkt und allein von der Administration zu besorgen seien. Dies bedeutet nicht, daß die Kosten für solche Durchführungen und Förderungen ausschließlich von der Jewish Agency zu tragen sind. Auf alle Fälle nimmt diese Bestimmung der Administration nicht die Pflicht ab, für solche öffentlichen Arbeiten, Dienste und Erfordernisse vorzusorgen und sie durchzuführen, sowie jene natürlichen Hilfsquellen zu entwickeln, die im Interesse des Gemeinwohles liegen. In Artikel 18 heißt es: „Gemäß den erwähnten und anderen Verfügungen dieses Mandates ist die Administration von Palästina befugt,, auf den Rat des Mandatars hin Steuern und Zölle einzuführen, wie sie sie für notwendig erachtet, und die ihr am geeignetsten scheinenden Schritte zu ergreifen, um die Entwicklung der natürlichen Hilfsquellen des Landes zu fördern und die Interessen der Bevölkerung zu schützen." Hierin sehen wir wieder eine Anerkennung des Grundsatzes, den wir deutlich zu machen suchen, nämlich, daß von der Jewish Agency'nicht verlangt werden könne, daß sie Verpflichtungen übernehme, die der Regierung von Palästina obliegen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.