Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 11 (1928)
- Issue
- Heft 8-10 (August 1928)
- Article
- Zur Frage der Bodengesetzgebung in Palästina
- Date
- 1928-08-01
- Page
- Seite 363 (sequence 3)
- Language
- German
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363 Alle in der Vorkriegszeit bestandenen Gesetze sind unverändert geblieben. Das gilt sowohl für das Bodenrecht als auch für die mit demselben so eng verbundene Steuergesetzgebung. Was die letztere betrifft, sind erst in den Jahren 1927/1928 die ersten Schritte zur Reformierung unternommen worden. So wurde die u. e. mißlungene Verordnung „Comutation of Tithes Ordinance, 1927" erlassen, auf Grund welcher an Stelle einer von Jahr zu Jahr sich ändernden zehnprozentigen Abgabe von der Ernte eine fixe Steuer auf Grundlage der Einnahmen von vier bestimmten Jahren tritt. Ferner erfolgte die wichtige „Urban Tax Property Ordinance, 1928°, die den ersten ernsthaften Versuch zur Reformierung der Gesetzgebung, betreffend die Besteuerung der Böden in den Städten darstellt. (Hierüber haben wir wiederholt berichtet. — Die Red.) Außer diesen Versuchen hatte man nichts unternommen; vielleicht war es auch nicht möglich, die Uebel auf einmal gänzlich zu beseitigen. Wir sagen, vielleicht, denn mit gewisser Berechtigung wird seitens der Regierung behauptet, daß keine gesetzgeberische Aenderung ihrerseits vorgenommen werden kann, bevor nicht eine Feststellung des Status der Böden durch eine Vermessung des ganzen Landes und Aufstellung eines genauen Katasters stattfinden wird. Ein geordneter Kataster wirdeine Reihe von Problemen lösen oder einer Lösung näher bringen, so zum Beispiel durch Feststellung der Rechte der Bodenbesitzer, Regelung der vielen Eigentums-Streitigkeiten und Prozesse, Fixierung der Flächen der Regierungsländereien, Ermöglichung einer modernen Bo<4enbesteue~ rung usw. Sie wird aber vor allem die Abschaffung einer der eigenartigsten Erscheinungen des palästinensischen Bodenrechtes, der sogenannten „Mescha' '-Böden — das ist das gemeinschaftliche Besitzrecht auf einen Boden, wonach jedem Besitzer eine ideelle Einheit des Bodens gehört — bewirken können. Die letzte hat nämlich gegenwärtig eine ungeheure Kompliziertheit der Besitzverhältnisse mit sich im Gefolge. (Wie weit dies führen kann, zeigt zum Beispiel ein Kuschan, den wir kürzlich in Händen hatten; es ist eine Urkunde über eine Fläche von 24 Dunam von der Gesamtfläche von 1410 Dunam, welche den Besitz von zirka 173 Millionen Teilen von insgesamt 9 Milliarden 700 M i 1lionen Teilen darstellt.) Dieser für die Befestigung der Besitzverhältnisse und für das Gedeihen der Landwirtschaft sehr schädlichen Institution des ,,Mescha"-Besitzes kann nach Vollendung der Vermessung ein Ende bereitet werden. Die Vermessung des Landes, die im Jahre 1921 begann, ist aber bis jetzt in einem ganz ungenügenden Tempo vor sich gegangen. Im Laufe von vier Jahren wurden nach dem Bericht des früheren Oberkommissärs, Sir Herbert Samuel, 1100 Quadratkilometer vercessen. In dieser Weise würde die Vermessung des ganzen Mandats- Territoriums Palästinas, welches über 23.500 Quadratkilometer groß ist, etwa über 90 Jahre erfordern! Aus diesen Erwägungen heraus stellt die im Jahre 1928 veröffentlichte ,,Land Settlement Ordinance" einen wichtigen Schritt vorwärts dar, und erlaubt zu hoffen, daß die Vermessung des Landes und die damit verbundene Klärung der Besitzverhältnisse sowie Aufteilung der „Mescha"-Böden in einem schnelleren Tempo vor sich, gehen wird. Es wäre aber unter einem ein großer Fehler, die Reformierung der Bodengesetzgebimg überhaupt bis zur Aufstellung des Katasters zu verschieben. Auch ehe die Vermessung des ganzen Landes erfolgt ist, gibt es für den palästinensischen Gesetzgeber ein weites Arbeitsfeld. So