Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 11 (1928)
- Issue
- Heft 8-10 (August 1928)
- Article
- Zur Frage der Bodengesetzgebung in Palästina
- Date
- 1928-08-01
- Page
- Seite 362 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2379786-2379867-2379872-2386999--07405-2387381- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
362 Europäer die mittelalterlichen Einrichtungen des arabischen Fellachen, Als Tummelplatz verschiedener Kulturen, Rassen und Religionen stellt das Leben Palästinas, als Resultat der kulturellen Einflüsse verschiedener Völkerschaften, ein interessantes Gemisch dar. So stößt man in der Gesetzgebung Palästinas, neben einer modernen Verordnung über die Kooperativen oder anderer Institutionen, die den fortgeschrittensten Formen der wirtschaftlichen Entwicklung entsprechen auf Gesetze, die, noch von religiösen Auffassungen beherrscht, aus uralten Zeiten stammen, oder auf Einrichtungen, die sich bei den primitiven Formen des wirtschaftlichen Verkehrs rechtfertigen lassen. Neben den Anfängen eines modernen Arbeiterschutzrechtes besteht die uralte Einrichtung des Oschers! Charakteristisch für das heutige Palästina ist, daß die alte Gesetzgebung den Erfordernissen einer modernen Wirtschaft keinesfalls entspricht. Dies trifft insbesondere für das palästinensische Bodenrecht zu. Denn hier gelten noch ganz und gar die aus der türkischen Herrschaft stammenden Gesetze, und von der britischen Administration ist im Sinne der Europäisierung oder Modernisierung des Bodenrechtes noch sehr wenig unternc mmen worden. Das in Palästina geltende Recht setzte sich aus zwei Teilen zusammen: Aus den ottomanischen Gesetzen und den Verordnungen der britischen Administration. Das Ottomanische Recht ist ausgesprochen religiös-muselmanischen Ursprungs, während die Verordnungen der britischen Administration schon auf europäischen Begriffen begründet sind und den Erfordernissen einer modernen Wirtschaft entsprechen wollen. Was aber die Fragen des Bodenrechtes im besonderen angeht, so werden si& von den neuzeitlichen Verordnungen der palästinensischen Regierung kaum berührt. Die gesetzgeberische Tätigkeit der Palästina-Administration ist in dieser Hinsicht äußerst dürftig gewesen und vermochte nur in einem sehr geringen Maße die grundsätzlichen Fragen der Bodengesetzgebung uirjizugestalten. Nur in einigen wenigen Fällen ist eine grundlegende Wandlung erfolgt. So ist in bezug auf die Registrierung der Bodentransaktionen durch die „Land Transfer Ordinance, 1920", wodurch eine Neuorganisation der unter dem türkischen Regime ungemein vernachlässigten Grundbuchämter, die den Bodenbesitzern keine Gewähr für die sich in ihren Händen befindlichen Besitzurkunden boten, erreicht wurde. Ebenso konnten, dank der „Correction of the Land Registers Ordinance, 1920", die Böden von den Namen der Strohmänner, wie es unter der türkischen Herrschaft üblich war, auf die Namen der eigentlichen Eigentümer eingetragen werden. Es wurden noch manch andere Fragen geregelt, wie zum Beispiel die Enteignung von Böden durch die Regierung, das Vermessungswesen, die Bodeneinschätzungen usw. Dies alles sind aber mehr technische oder Detailfragen. Die wesentlichen Probleme des Bodenrechtes hingegen sind fast unberührt geblieben, bis auf einige Verordnungen, so betreffend der ,,Mevat"-Böden, wo durch die „Mevat Land Ordinance, 1921" der Inbesitznahme der toten, das heißt unkultivierten Ländereien eine Grenze gesetzt werden sollte. Ebenso wurde durch die „Mahlul Land Ordinance, 1920' versucht, die Fläche der Ländereien festzustellen, die im Falle des Fehlens von Erben oder auch infolge Nichtkultivierung an den Staat zurückfallen sollen. Damit ist aber die Tätigkeit des Palästina - Gesetzgebers beendet.