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Palästina · 1928-05-01 · Heft 5-7 (Mai 1928) · p. Seite 326

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Journal
Palästina
Volume
11 (1928)
Issue
Heft 5-7 (Mai 1928)
Article
[Rezension]
Date
1928-05-01
Page
Seite 326 (sequence 4)
Language
German
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326 Kolonien. Dieses Recht wird von L. G. und W. W. (Lloyd George und Woodrow Wilson) zugestanden." Aber die Fassung der Resolution wurde nicht .geändert; es 'blieb bei „Verteidigung des Gebiets" und so steht es noch im Artikel 22 der Satzung. Spater versuchten die Franzosen, diese Fassung der Satzung durch den Zusatz „und des Gebiets des Mutterlandes" zu ändern. Aber dieser Versuch scheiterte am Widerstand des Präsidenten Wilson." (S. 175/176.) Nebst dem besprochenen Aufsatz finden sich in diesem Heft der „Europäischen Gespräche" einige wichtige Verträge europäischer Staaten mit vorderasiatischen Ländern aus dem Jahre 1927 abgedruckt: 1. Der Dschiddah-Vertrag vom 20. Mai 1927 zwischen Großbritannien und ihn Saud, dem 'König von Hedschas, Nedsehd und den angeschlossenen Gebieten. Dieser Vertrag, der für sieben Jahre geschlossen wurde, sollte vor allem den Frieden, zwischen den 'britischen Mandatsterritorien und den britischen Einflußsphären auf der arabischen Halbinsel einerseits, den unter Ibn Sauds Herrschaft stehenden arabischen Wüstenstämmen andererseits garantieren. Die politische Entwicklung hat inzwischen gezeigt, wie wenig in jenen Gegenden auf derartige Verträge gebaut werden kann. Im Annanig wird ein ergänzender Notenwechsel über die noch offen bleibende Grenzfrage — es handelt sich um den Maan-Akaba-Distrikt — publiziert: Ibn Saud erklärt: „in Anbetracht seines aufrichtigen Bestrebens, die durch feste Bande der Freundschah geknüpften herzlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten" seine Bereitwilligkeit, in diesem Distrikt den status quo beizubehalten, und verpflichtet sich, „in dessen Verwaltungsangelegenheiten nicht einzugreifen, bis günstige Umstände eine endgültige Regelung dieser Fraige gestatten werden." 2. Der geheime Zusatzvertrag zwischen Italien und dem Yemen vom.l. Juni 1927. Dieser ist in Ergänzung zu dem Freundschafts- und Wirtschaftsvertrag zwischen diesen beiden Ländern vom 2. September 1926 geschlossen worden. Er beinhaltet im wesentlichen die Zusicherung Italiens, dem König des Yemen „alles was er an, Waffen und Munition benötigt, zu entgegenkommenden Preisen zu liefern" (Art. 3.) — (kein Wunder, daß die Sitzungen der Abrüstungskommiission in Genf stets ergebnislos enden) — ferner verspricht Italien dem König des Yemen, ihm alle Fachleute, die er als Be*- am/ie bemötigt, zur Verfügung zu stellen (Art. 4) und erhält dafür die Zusicherung, „daß die Italiener während der Wirksamkeit dieses Zusatzvertrages vor allen anderen ein Vorrecht auf die Uebernahme von Wirtschaftsunternehmungen in den yemenitischen Ländern haben". (Art. 5.) Man sieht, auch Italien sichert sich seinen Platz an de: arabischen Sonne. 3. Der Irak-Vertrag vom 14. Dezember 1927, geschlossen zwischen dem König von Großbritannien und König Faisal von Irak soll, gemäß Art. 16, „die in Bagdad am 10. Oktober 1922 und am 13. Jänner 1926 unterzeichneten Bündnis vertrage ersetzen, die mit dem Inkrafttreten, dieses Vertrages ihre Wirksamkeit verlieren. „Die Notwendigkeit dieses neuen Bündnisvertrages ergab sich gemäß der Präambel „in Anbetracht der veränderten Umstände und der Fortschritte, die das Königreich Irak gemacht bat." Der Vertrag ist in der Stilisierung zwar bestechend, wenn man den Dingen aber auf den Grund geht, so ergibt es sich, daß das Verhältnis des Irak zu Großbritannien nicht wesentlich geändert wurde: In Art. 1 heißt es emphatisch: „Seine Britische Majestät erkennt den Irak als unabhängigen souveränen Staat an", doch darf diese Versicherung, die sich in anderer Formulierung auch bereits in Art. 1 des Bündnisvertrages vom Jahre 1922 fand, nicht allzu buchstäblich genommen werden. Auch Art. 5 des neuen Vertrages, der Art. 4 des Vertrages vom Jahre 1922 ersetzt, hat mehr eine stilistische Verschönerung der Ausdrucksweise als eine tatsächliche Aenderung gebracht: Während es früher hieß, daß „Seine Majestät der König des Irak sich während der Gültigkeit dieses Vertrages in allen wichtigen Fragen, die sich auf die internationalen und finanziellen Interessen beziehen, von den Ratschlägen Seiner Britischen Majestät, übermittelt durch den High Commissioner, leiten lassen müsse", lautet der entsprechende Art. 5 jetzt folgendermaßen: „Seine Majestät der König von Irak verpflichtet sich, den Hohen Kommissar Seiner Britischen Majestät in die Lage zu versetzen, Seine Britische Majestät über die Entwicklung der Din^e im Irak und die Pläne und Ziele der Kegierung des Irak zu unterrichten, und der Hohe Kommissar wird alles zur Kenntnis Seiner Majestät des Königs des Iraks bringen, was nach dem Urteil Seiner Britischen Majestät in nachteiliger Weise auf das Wohl des Irak oder die in diesem Vertrage eingegangenen Verpflichtungen zurückwirken könnte." Es ist klar, daß der gleiche Zweck in ähnlicher Weise erreicht werden wird. Wichtiger ist dagegen, daß Großbritannien sich gemäß Art. 8 des Bündnisvertrages verpflichtet, die Kandidatur des Irak für die Zulassung zum Völkerbund bereits im Jahre 1932 zu unterstützen", unter der Voraussetzung, daß der Fortschritt im Irak im gegenwärtigen Maße anhält und in der Zwischenzeit alles gut geht." (So wörtlich!] Nach dem Bundesvertrag vom 13. Jänner 1926, der nach der Beilegung des britisch-türkischen

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