Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 11 (1928)
- Issue
- Heft 5-7 (Mai 1928)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1928-05-01
- Page
- Seite 327 (sequence 5)
- Language
- German
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327 JVlossulkonfliktes in Ergänzung zum bereits mehrfach erwähnten Vertrag vom 13. Jänner 1922 zwischen Großbritannien und dem Irak geschlossen worden war, sollte das Mandatsrespektive Vormundschaftsverhältnis> (oder wie man sonst die .Beziehungen zwischen Großbritannien und dem Irak nennen mag) prinzipiell «bis zum Jahre x... dauern. Es mag noch kurz erwähnt werden, daß sich in dieser Nummer der „Europäischen Gespräche" auch eine .ausführliche Besprechung der neueren Literatur über Arabisch-Vorderasien von C. Oehlrich befindet. Fast das ganze Heft — mit Ausnahme eines Artikels über Sowjetrußland. — ist mithin den Mandatsfragen gewidmet. Dr. Manka Spiegel. Das völkerrechtliche Mandat und seine Anwendung auf Palästina. Von Dr. Manka Spiegel. (Verlag der Universitätsbuchhandiung Leüschner & Lubensky, Graz, Wien und Leipzig, 1928, 182 Seiten.) Die eigenartige Institution des vom Völkerbund geschaffenen Mandates bietet dem. Juristen besonderen Anreiz, sich mit dieser Materie zu beschäftigen und ausinanderzusetzen; kommt beim jüdischen Juristen die zionistische Einstellung dazui, so wird dieser Anreiz noch verstärkt. Es ist daher nicht verwunderlich, daß unsere ausgezeichnete Gesinnungsgenossin und treffliche Juristin, Frau Dr. Mahka Spiegel, diesem Probleme eine außerordentlich gründliche Arbeit gewidmet hat. Die Bemerkung des Mitgliedes der Permanenten Mandatskommisision van Rees aus dem Jahre 1925, daß Palästina sich in einer Ausnahmsstellung befinde, weil das Mandat zwei große sich anscheinend wildersprechende Prinzipien enthält, so daß die Permanente Mandatskommission sich weder von der Gegenwart, noch von der Zukunft, noch von der Art der Erfüllung der Pflichten durch die Mandatarmächte eine klare Vorstellung bilde, gab Frau Dr. Spiegel die Anregung, das Wesen des Mandatssystems zunächst in juristischer, aber auch in politischer Hinsicht einer gründlichen Untersuchung zui unterziehen und — das kann mit Freude festgestellt werden — volle Klarheit über dasselbe zu schaffen, schließlich uns eine äußerst aufschlußreiche Abhandlung über das Palästina-Mandat im tbesonderen zu schenken. In einem ©inileitenden Kapitel skizziert Frau Dr. Spiegel die Entstehungsgeschichte der Mandate überhaupt, indem sie feststellt, daß S mi u t s der eigentliche Anreigier derselben ist, der von den durch das britische Reich seinen Dominien erteilten Mandaten ausgegangen ist; während aber die Mandate des Völkerbundes den Zweck verfolgen, durch Uebertragung der Vormundschaft über wenig entwickelte Völkerschaften der Mandatarterritorien an eine fortgeschrittene Nation die ersteren zur Selbständigkeit zu erziehen, soll bei den Mandaten des britischen Reiches an seine Dominien bloß die Delegation der Verwaltung über ein Territorium auf ein dem britischen Reiche unterstehendes, nicht souveränes Dominium bewirkt werden. Völkerrechtliche Mandate waren im 19. Jahrhundert nicht selten; die 'Betrauung Oesterreich-Ungarns mit der Besetzung und Verwaltung Bosniens und der Herzegowina im Jahre 1878 durch den Berliner Kongreß beinhaltet ein solches Mandat. Während aber früher niemals die Pflichten des Mandatars genauer festgesetzt waren und schließlich das Organ fehlte, welches die Oberaufsicht für die Erfüllung der Pflichten zu führen (hatte, ist dies bei den Völkerbundmandaten nach dem Kriege der Fall. Frau Dr. Spiegel gibt dann eine äußerst instruktive Darlegung über das Wesen des Mandates und den Unterschied zwischen Mandatsterritorien und K o 1 o n :i e n einerseits und P r o t e k t oraten andererseits, um am Schluß festzustellen, daß Mandatsterritorien „vom Mandatarstaate staatsrechtlich geformte Verwaltungsorganismen sind, die nach genau bestimmten Bedingungen durch den Mandatar namens des Völkerbundes und unter seiner Aufsicht in Hinblick auf ihre spätere Unabhängigkeit organisiert und verwaltet weiden, wobei das Mitbestimmungsrecht der Bevölkerung dieser Territorien während der Verwaltungsperiode des Mandatars sehr verschieden ist". Das zentralle Problem des völkerrechtlichen Mandats, das der Souveränität, wird sodann eingehend untersucht; dabei werden zwei Hauptströmungen unterschieden: die staatsiindividualistische, die die Souveränität der Mandatare vertritt und die menschheitsuniversalistische, die, in der Verfassung der Mandatsvormundschaft jene Ansätze' aufgreifend und unterstreichend, welche den wahren Sinn dieser Institution zum Auisdruck bringen, auf ihnen die Souveränität des Völkerbundes aufbaut. Schließlich wird die Verteilung der Mandate, die Kompetenz der Abfassung der Mandatssatzungen und der Organe des Völkerbundes auseinandergesetzt. Bevor Frau Dr. Spiegel zu der in Kommentarform folgenden Erklärung der einzelnen Bestimmungen des Palästina-Mandates übergeht, werden die historischen Voraussetzungen der Balfour-Deklaration untersucht und damit eigentlich ein äußerst instruktiver, gedrängter Ueberblick über die Entstehung, Entwicklung und die Forderungen des politischen Zionismus geboten, als dessen Endziel erklärt wird: „Ein natürliches Leben in der nationalen Heimstätte mit einer natürlichen soziologischen Schichtung, mit eigenem Boden, eigener Sprache und 21*