Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 11 (1928)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1928)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1928-03-01
- Page
- Seite 202 (sequence 2)
- Language
- German
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202 Bestätigung der Auffassung wäre, die der Rat vom Umfang seiner Kontrolle bat? Welcher annehmbare Sinn .könnte scfoEeßÜcli einer auf einen Teil der Verwaltung beschränkten Kontrolle zukommen? Auf welchen Teil der Handlungen des Mandatars sollte sich diese beschränkte Kontrolle 'beziehen, da sich aus der Verantwortlichkeit der Mandat armadht gegenüber dem. Völkerbund die logische (Folgerung ergibt, dialß die gesamte Verwalituingstäti'gkeit des Mandatars, nicht .aber ein unbestimmter Teil derselben, Gegenstand der Kontrolle d'es Völkerbundes ist? Uehrigens sind die erwähnten Beschlüsse des Rates und die freiwillig übernommenen Verpflichtungen der Mandatarmächte zu klar und zu eindeutig, als daß sich ein Zweifel ergeben könnte. Diese sowohl wie jene beweisen, daß die hier entwickelte Auffassung, die juristisch einzig annehmbare ist." Und van Rees verweist überdies in diesem Zusammenihiange auf jene Bestimmung in der Konstitution der Permanenten Mandatskommission, wonach diese berechtigt ist, nach vollendeter 'Prüfung der Jahresberichte der Mandatare „alle anderen auf die Mandate bezüglichen Fragen" anzuschneiden und zur Kenntnis des Rates beziehungsweise, durch dessen Vermittlung, zur Kenntnis der Mandat arm ächte uind aller anderen Mitgliedstaaten des Völkerbundes zu bringen. Die Zusammensetzung der Permanenten Mandatskommission und das bei .'Erfüllung ihrer Aufgabe angewendete Verfahren werden ausführlich besprochen. Die Kommission setzt sich derzeit aus elf vom, Völkeribundrat auf Grund ihrer persönlichen Eignung; ernannten Mitgliedern zusammen, die in aihrer Majorität Angehörige von (Staaten sein müssen, welche nicht Msndatare sinjd; überdies dürfen die Kommissionsmütglieder für die Dauer ihrer Mitgliedschaft nicht im Dienste der Regierung ihres Heimatstaates stehen. Diese Vorschrift, sowie auch jene, daß die Komimissionsmitg'liieder nicht alls Vertreter ihrer resnektiven Reigierung .an den Arbeiten der Mandatskommission teilnehmen, bezeichnet van Rees mit Recht als eine sehr glückliche Lösung, da dadurch die Unabhängigkeit der Kommission in weitgehendem Maß gesichert ist. Ein Repräsentant des Internationalen Arbeitsamtes in Genf wohnt mit beratenidler {Stimme jenen Sitzungen der Kommission bei, in denen Ar'beitsf ragen behandelt werden; er soll die (besonderen, von diesem Amt in fast allen Kulturstaaten vertretenen Jnteressen der aribeitendlen Bevölkerung auch in den Mandatsläihldern wahrnehmen. Gemäß der Konstitution der Kommission prüft diese in ihren zweimal jährlich stattfindenden Sessionen die Berichte der Mandatare, wobei akkreditierte Vertreter der Mandatar mächte — meist sind es Verwailtungsbeamte der Mandatsterritorien — anwesend sind, die imstande sind, .geforderte Aufklärungen zu geben. Dann (faßt die Kommission ihr Urteil über die Verwaltungstätigkeit jedes einzelnen Mandatars sowie eventuelle Ratsdhläge, die an den Völkerbundrait gerichtet werden, zusammen. Wie schon iangedeutet, hat die Kommission überdies das Recht, über ihr wichtijg erscheinende allgemeine Fragen der Mandatsverwaltung, auch wenn sie sich dn den Berichten ider Mandatare nicht erwäihnt finden, zu beraten und darauf (bezügliche Anträge an den Rat zu stellen, ein Recht, von dem sie in weitestgehendem Maße Gebrauch macht. Fragen, wie jene der Staatsbürgerschaft der Bewohner der Mandatsläinlder* des Eigentumsrechtes an Staatsländereien u, a. m. wurden von der Mandatskommission auf Grund eigener Initiative studiert; die von der Komimission dem Rat vorgeschlagenen Beschlüsse wurden von diesem meist unverändert (vilfach sehr im Ge_ gensatz zu den Wünschen einzelner Mandatare) akzeptiert. Eine fernere Aufgabe der Mandatskommission ist die Entgegennahme, Prüfung und Begutachtung von Petitionen. Eimi Petitionsrecht an dien Völkerbund war in keiner Weise, wedier im Völkerbund'pakt noch in irgend einer der Mandatssatzumgen vorgesehen*). Infolge einer Anregung, die im, Jahre 1922 von einem der Mandatare, nämlich von Großbritannien ausging, haben sich sowohl die Vöil'kerbundversammlung, als auch der Rat mit der von der Permanenten Mandatskommission vorbereiteten und! vorgeschlagenen Regelung dieser Frage in mehreren Sessionen befaßt. Am 31. Jänner 1923 bestätigte schließlich der Rat die sogenannte Petitionenordnung, derzufolge nunmehr Petitionen sowcM der Bewohner der iMandiats'länder, als auch solche aus jeder .anderen Quelle, die im vorgeschriebenen Instanzenzug eingebracht sind, von der Mandatskommission geprüft werden. Der Mandatar-Regierung sowie auch deren akkreditiertem Vertreter bei der Kommission w:rdl Geleigenheit gegeben!, ihre Meinung zu den in der Petition vorgebrachten Beschwerdien zu äußern. Nach eingehender Prüfung teilt die Mandatskommission dem Rat im Rahmen ihres Sessionsiberichtes ihr Urteil über die Berechtigung der in den Petitionen enthaltenen Beschwerden mit; dieser sendet — bisher stets übereinstimmend mit den Vorschlägen seiner beratenden Kör- *) Nur im Art. 85 der palästinensischen Verfassung fand sich — bereits vor der Schaffung der Petitionenordnumig durch den Völkerbund — eine Regelung dieser Frage für das Palästinamandat.