Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 11 (1928)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1928)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1928-03-01
- Page
- Seite 201 (sequence 1)
- Language
- German
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201 Besprechungen. Les Mandats Intemationaux. ÖLe Comtröle International de lAdministration Mandataire. Von «D. F. W. v an Rees. Paris 1927. Die Aufgabe, die der Verfasser 'dieses Buches sidhi gesteEt bat,, ist im Untertitel angedeutet: Es sollten an Hand) der darauf [bezüglichen rechtlichen Bestimmungen sowie gemäß den! Ergebnissen der nun schon sechsjährigen Praxis Ohiaraikter und Umfang der internationalen Kontrolle gezeichnet werden, der die Mandatare in Ausübung der Maradatsvormujndsahaft unterworfen sind. Van Rees, der Vizepräsident der Ständigen Mandatskommission, in der er stets mit Unabhängigkeit, Takt und bemerkenswerter Unparteilichkeit gewirkt ibat, ist zweifellos wie wenige berufen, seine Meinung zu diesem Gegenstande zu äußern. Eine flüchtige Skizze der Theorie des völkerrechtlichen Mandats ist den eigentlichen Untersuchungen, die den zweiten, -umfangreicheren Teil des IBuches ausmadhien, «inleitend vorataigesdhickt. Dann schildert v.an Rees die Kompetenzen (jener Organe des Völkerbundes, die mit der Kontrolle der Verwaltungstätigkeit der Mandatare betraut sind: Während die Völkerbundversaimmktng nur einen sehr bescheidenen, •alllgemeinen Einfluß auf die Führung der Maindatsvormundscihaft ausübt, wurden dem Rat gemäß Artikel 22 des Völkerbund,piäktes sowie gemäß den.» MandatssaJtzunigen sehr weitgehende Kontrollbefugnisse eingeräumt, die er durch die Permanente Mandats'kom^ mission ausübt. Diese Kommission ist nach der Theorie nur ein beratendes Organ des Völkerbundrates; in der politischen Praxis ist sie jedoch die kontrollierende Instanz, deren Ratschlägen und Meinung sich der Völkerbundrat in der Regel anschließt. Hier driängt sich sofort eine Frage auf: Können die Maindatare gezwungen werden, Beschlüsse des Volkerbundrates izu respektieren «und gegebenenfalls ziu realisieren? Die in der Literatur diesbezüglich vertretenen Auffassungen sind schwankend; van Rees schließt sich jenen Autoren an, die einen nur moralischen Zwang des Völkerbundes gegenüber den Mandataren anerkennen. Nach seiner Meinung „beruht die tatsächliche und wirksame iSicherung der internationalen Ueberwaöhung ganz ebenso wie die jeder anderen Manifestation des Völkerbimdes in (der unbedingten Oelfifcent^ Mdhikeit der Tätigkeit des letzteren; diese ist eine besonders bedeutungsvolle .Sicherung, denn sie sdhliießt den A,ppell an die öffentliche Weltmeinuing ün sich, im FaMle einer mit dem Mandiatssystem unvereinbar liehen Haltung der Mandatare.'' Dem wäre jedoch hinzuzufügen, daß gemiäß eilnier Bestimmung, die sich in allen Mandatssatzumgen findet, die Mandatare gezwungen sind, sich bei Konflikten, die zwischen ihnen und einem anderen Mitglied des Völkerbundes in Bezug .auf die Auslegung oder Anwendung der Mandatsbestimmungen entstehen und die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, dem Urteil dies Ständigen Internationa'!ein Gerichtshofes im Haag zu unterwerfen. Diese Mandaitsbestimmung muß durch extensive Interpretation wolhil auch auf Konflikte zwischen einem Mandatar und dem Völkerbund als solchen ausgedehnt werden. Ferner steht dem Völkerbund u„ e. bei grober Pflichtverletzung des Mandat ars ein Kündigungsreeiht zu. Von fundamentaler Bedeutung ist .auch die Frage nach dem. Ausmaß respektive nach der (Begrenzung der Kontroll- und Einmischungsrechte des Völkerbundes in die Verwaltungstätigkeit der Mandatare, denn bei einem weitgehenden Kontrollrecht kamn die Ent^jicklungslinie der neuen1 Institution der Mandats Vormundschaft durch den Völkerbund naturgemäß wesentlicihi beeinflußt werden. Van Rees schließt sich Hymians an, der schon 1920 in einem vom Völkerbundrat angenommenen Expose die Auffassung vertreten hiat, daß „der in § 7 «dies Artikel 22 der Völkerbunds atzung vorgeschriebene Jahresbericht des Maaidatars an den Völkerbundrat die moralische und materielle Gesamtlage der Mandatsvölker darlegen muß. Folglich ist es klar, daß der Rat auch die gesamte Verwaltung zu prüfen hat," Nichtsdestoweniger erfolgten im letzten Jialhre heftige Proteste aller — zum Teil im Rat vertretenen — Mandatare gegen dÜe ihres Eracihtens zu weitgehende unld zu detaillierte Kontrolle ihrer Verwaltung durah, die Mandatskommission. Van Rees widerlegt, die Berechtigung dieser Proteste; er zitiert, um .die St'idhhiältilgkeit seiner Auffassung zu erweisen, jene Artikel der Satzungen aller drei Mandatstypen (A-, B- und C-Mandate), die sich auf die Verantwortlichkeit der Mandatare gegenüber dem Völkerbund und auf dessen Kontrollrechte beziehen, iund sagt ganz richtig: „,Welche Bedeutung hätte die den Mandlataren auferlegte Verpfliclhtung, ihren Berichten alle Auskünfte über die Maßnalhmien beizuschließen, die zum .Zwecke der Förderung des moralischen und materiellen Wohlstandes sowie des sozialen Fortschrittes der Bevölkerung getroffen wurden, wenn nicht jene, daß der Rat alle Details der Verwaltungstätigkeit der Mandatare cm kennen wünscht, um sie zu prüfen? Was könnte überdies der vom Rat ausgesprodfoeine Wunsch bedeuten, die auf die iMandatsteraitoriien bezüglichen legislativen Texte und administrativen Verfügungen zugesendet zu erhalten, wenn er nicht eine neuerliche