Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 11 (1928)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1928)
- Article
- Der neue Weg
- Date
- 1928-03-01
- Page
- Seite 162 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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162 persönlicher Kredit vermag, hat uns das Beispiel unserer zionistischen Freunde in Kanada bewiesen. Es ist nur eine Frage der Organisation, den persönlichen Kredit des jüdischen Volkes für die Zwecke des Aufbaues seines Landes nutzbar zu machen. Im Keren Hajessod besitzt das am Palästina-Aufbau interessierte jüdische Volk das Instrument, das berufen sein könnte, diese Aufgabe zu vollbringen. Der Keren Hajessod tue in großem Maßstabe das, was die kanadischen Zionisten im kleinen getan haben und was nach unserem Vorschlag die Freunde des Keren Kajemeth in allen Ländern, in denen es zionistische Landesorganisationen gibt, tun sollen. Er fordere seine Zeichner auf, sich statt zu einer einjährigen, zu einer auf zehn Jahre verteilten entsprechend hohen Zeichnung zu verpflichten und beschaffe die Mittel, das in diesen langfristigen Zeichnungen ruhende Kapital zu mobilisieren. In welcher Form kann das geschehen? Der Keren Hajessod gründet ein den jeweiligen Landesgesetzen entsprechendes, nach streng kaufmännischen Grundsätzen geleitetes Unternehmen in der Form einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht. Jeder Zeichner des Keren Hajessod, der bereit ist, eine langfristige, auf 5—20 Jahre zu erstreckende Zeichnung abzugeben, gebe sein Versprechen in einer nach den Landesgesetzen bindenden, jede Einwendung ausschließenden Rechtsform ab, wobei selbstverständlich die Höhe der einzelnen Zeichnungen so zu bemessen ist, daß sie auf keinen Fall die gegenwärtige und künftige Leistungsfähigkeit des Zeichners übersteigt. Wer beispielsweise bisher jährlich 1000 M gezeichnet hat, und die feste Absicht hat, bei gleichbleibenden Einkommensverhältnissen ständig denselben Betrag zu erneuern, zeichne für die nächsten zehn Jahre zunächst nicht 10.000 M, sondern nur 5000 M oder denjenigen Betrag, den er unter allen Umständen aufzubringen hoffen kann. Er verpflichtet sich der zu gründenden Genossenschaft gegenüber, deren Mitglied er durch die Abgabe seiner Zeichnung wird, den gezeichneten Betrag in zehn gleichbleibenden Jahreszahlungen zuzüglich des von ihm zu erwerbenden Genossenschaftsanteils und der zur Verzinsung und Amortisation erforderlichen Beträge zu tilgen. Die sich darnach ergebende Jahreszahlung wird in voller Höhe auf die weiterhin und alljährlich nach den Grundsätzen der Maasser-Ordnung abzugebenden Zeichnungen angerechnet, d. h. alle Aufwendungen für den Erwerb des Geschäftsanteils, Verzinsung und Amortisation gehen zu Lasten des Keren Hajessod, Jeder Zeichner übernimmt in Höhe von 10% der gezeichneten Summe Geschäftsanteile der Genossenschaft. Die Haftsumme beträgt das Doppelte des Geschäftsanteils, d. h. der Zeichner haftet über die Höhe seiner Zeichnung hinaus für weitere 20% der gezeichneten Summe. Diese beschränkte Haftpflicht, die — eine geordnete kaufmännische Leitung der Genossenschaft vorausgesetzt — praktisch niemals m Kraft treten soll, bedeutet, wie wir noch zeigen werden, einen wichtigen Faktor für die der Genossenschaft einzuräumenden Kredite anderer Personen. Im Falle der Inanspruchnahme eines Genossen geht auch die Haftsumme zu Lasten des Keren Hajessod, d. h., der Genosse ist berechtigt, den Betrag, den er nachzuzahlen genötigt wird, von seinen nächsten Keren Hajessod-Zeichnungen abzuziehen. Der Genossenschaftsanteil, der sich um die auf ihn entfallende Dividende vermehrt und solange der Zeichner Genosse bleibt, mindestens aber bis zum Ablauf seiner Zeichnungsverpflichtung, unkündbar ist, verbleibt dem Zeichner zu freiem Eigentum als Belohnung für den dem Keren Hajessod durch die Abgabe einer langfristigen Verpflichtung geleisteten Dienst. Der nach den jeweiligen Landesgesetzen sofort einzuzahlende Teil des Genossenschaftsanteils ist bis zur Erfüllung aus den ersten Zahlungen des Genossen zu entnehmen, Die Amortisationsbeiträge sind auf Grund desjenigen Zinsfußes zu berechnen, den die Genossenschaft ihrerseits an die von ihr in Anspruch zu nehmenden Kreditgeber zahlt. Hinzuzufügen ist ein Betrag von etwa 2% p. a. für Verwaltungskosten und Rücklagen. Das Vermögen der Genossenschaft wird gebildet aus dem Genossenschaftsanteil der Genossen in Höhe von 10% der Zeichnungssumme und den aus dem 2%igen Verwaltungskostenbeitrag zu entnehmenden Reserven, sowie aus der Summe der 20%igen